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Ist es zur Durchführung von Unterweisungen erforderlich, vorher eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

KomNet Dialog 18320

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Ist es zur Durchführung von Unterweisungen erforderlich, vorher eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen? Erst durch eine Gefährdungsbeurteilung mit Feststellungen von konkreten Gefährdungen können doch weitere Unterlagen zu den Unterweisungen, z.B. Betriebsanweisungen, erstellt werden.

Antwort:

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung festzulegen und umzusetzen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.


In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" unter Ziffer 2.2.3 u.a. folgendes nachlesen:


Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung


Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie dient auch der Rechtssicherheit des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen

werden, dass man den Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nachgekommen ist. Die Dokumentation kann als Hilfe zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen herangezogen

werden. Außerdem ist die Dokumentation eine hilfreiche Grundlage für die Unterrichtung/Unterweisung gegenüber den Beschäftigten...


Hinweise:

Weitere Hinweise finden sich auch in der DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes".


Die genannten DGUV-Publikationen finden Sie unter https://publikationen.dguv.de