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Ist es zur Durchführung von Unterweisungen erforderlich, vorher eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?
KomNet Dialog 18320
Stand: 08.08.2024
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Ist es zur Durchführung von Unterweisungen erforderlich, vorher eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen? Erst durch eine Gefährdungsbeurteilung mit Feststellungen von konkreten Gefährdungen können doch weitere Unterlagen zu den Unterweisungen, z.B. Betriebsanweisungen, erstellt werden.
Antwort:
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung festzulegen und umzusetzen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.
In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" unter Ziffer 2.2.3 u.a. Folgendes nachlesen:
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie dient auch der Rechtssicherheit des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen
werden, dass man den Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nachgekommen ist. Die Dokumentation kann als Hilfe zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Außerdem ist die Dokumentation eine hilfreiche Grundlage für die Unterrichtung/Unterweisung gegenüber den Beschäftigten...
Weitere Hinweise finden sich auch in der DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes".
Hier wird in Kapitel 4 - Organisation der Unterweisung einleitend ausgeführt:
Eine erfolgreiche Unterweisung bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. Dabei müssen folgende organisatorische Rahmenbedingun-
gen erfüllt sein bzw. festgelegt werden:
• Auswahl und Vorbereitung der Unterweisungsthemen (aus der Gefährdungsbeurteilung)
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