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Müssen in den Arbeitsschutz-Dokumentationen unbedingt die einzelnen Paragraphen der Rechtsgrundlagen aufgeführt werden?

KomNet Dialog 15751

Stand: 02.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Bei einem Audit wurde in unserem Betrieb sehr darauf gepocht, dass immer die genaue Rechtsgrundlage in der Arbeitsschutz-Dokumentation genannt wird. Müssen in den Arbeitsschutz-Dokumentationen unbedingt die einzelnen Paragraphen der Rechtsgrundlagen aufgeführt werden oder reicht es nur die Vorschrift zu nennen? Wenn ja, wo steht, dass ich das muss? Beispiele: Muss bei Leiharbeitnehmern im Unterweisungsnachweis stehen "nach § 12(2)ArbSchG" und bei eigenen Mitarbeiter "nach § 12(1)ArbSchG" oder genügt ein Unterweisungsnachweis für beide "nach § 12 ArbSchG"? Muss im Unterweisungsnachweis überhaupt der Paragraph genannt werden "Unterweisung nach § 12 ArbSchG" oder reicht es dort einfach nur zu schreiben "Unterweisung nach ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV..."? Bei einigen BGen gibt es Unterweisungsnachweise zum Download, dort wird gar kein Bezug zu einer Rechtsgrundlage genommen (z.B. http://bgcformulare.jedermann.de/resource/download/formulare/A026/A026_Nachweis_Unterweisung.doc). Ist das auch erlaubt? Mittlerweile gibt es sehr viele Vorschriften und Verordnungen, die eine Gefährdungsbeurteilung vorschreiben. Genügt es als Überschrift "Gefährdungsbeurteilung" zu schreiben oder muss dort detailliert stehen "Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbschG, § 3 BGV A1, § 3 BetrSichV, § 3 ArbStättV, § 6 GefStoffV, § 6 BioStoffV ..."?

Antwort:

In den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften werden nur wenige konkrete formale Anforderungen an die Gestaltung der Unterweisungsunterlagen und der Gefährdungsbeurteilung gestellt.

Auch in den zu den Unterweisungen und zur Gefährdungsbeurteilung veröffentlichten technischen Regeln wie TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (www.baua.de/trgs) wird der Schwerpunkt auf die inhaltliche Ausführung und weniger auf die Bezugnahme der Rechtsvorschriften genommen. Ebenso verhält es sich mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Auch hier liegt der Schwerpunkt auf der Ermittlung möglicher Gefährdungen und der zu treffenden Schutzmaßnahmen und weniger auf der paragraphenscharfen Nennung der Rechtsgrundlage. (siehe auch TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" , TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" www.baua.de/trbs) sowie die Informationen unter www.arbeitsschutz.nrw.de.

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist es also erforderlich, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Informationsbeschaffung zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungsunterlagen sich mit den rechtlichen Grundlagen auseinandersetzt, es ist aber explizit nicht gefordert, dass die Vorschriften in den Unterlagen paragraphenscharf aufgeführt sind.