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Müssen Fangeinrichtungen an kraftbetätigten Toren mit einem separaten Fabrik-/Typenschild ausgerüstet werden?
KomNet Dialog 18229
Stand: 01.04.2013
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Frage:
Müssen Fangeinrichtungen an kraftbetätigten Toren mit einem separaten Fabrik-/Typenschild ausgerüstet werden? Oder gilt dies lediglich bei einer Nachrüstung?
Antwort:
Sofern das kraftbetätigte Tor zusammen mit einer Fangvorrichtung nach den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG - am Markt bereitgestellt wird, handelt es sich um eine vollständige Maschine im Sinne der 9. ProdSV. Die Maschine muss eine entsprechende Kennzeichnung im Sinn der 9. ProdSV aufweisen. Unter der Vorraussetzung, dass die Fangvorrichtung in den Anwendungsbereich der 9. ProdSV fällt, und diese einzeln auf dem Markt bereitgestellt wird, handelt es sich um eine unvollständige Maschine. Die Kennzeichnungsvorgaben für unvollständige Maschinen finden Anwendung (siehe hierzu 9. ProdSV und Richtlinie 2006/42/EG).