Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Soll man sich bzgl. der erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen nach dem Sicherheitsdatenblatt oder der Gefährdungsbeurteilung (EMKG) richten?

KomNet Dialog 18228

Stand: 01.04.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

Favorit

Frage:

Hallo. Ich habe eine Frage zum Thema "Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen". Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung benutzen wir momentan das EMKG "Einfaches Maßnahmenkonzept - Gefahrstoffe" der BAuA (Ver. 2.2). Beurteile ich z. B. einen Reiniger für Elektronikplatinen, komme ich bei der korrekten Anwendung des EMKG aufgrund geringer Expositionszeiten und geringen eingesetzten Mengen des Stoffes auf einen geringen Handlungsbedarf beim Punkt "Hautkontakt". Folglich wären daher nach EMKG-Methode "organisatorische und hygienische Maßnahmen" ausreichend - also keine PSA (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) notwendig. Wenn ich nun aber das zugehörige Sicherheitsdatenblatt überprüfe, stelle ich dort fest, dass für die Verarbeitung dieses Reinigers PSA (Schutzhandschuhe, Schutzbrille) "vorgeschrieben" ist. Was ist nun richtig und vor allem rechtssicher, und wie ist die Haftungsfrage im Schadensfall für die Führungskraft, wenn z. B. einer der Mitarbeiter aufgrund der Verarbeitung des Gefahrstoffes eine Hauterkrankung erleidet, weil er eben nicht, wie im Sicherheitsdatenblatt beschrieben, die erforderliche PSA verwendet hat?

Antwort:

Das "Einfache Maßnahmenkonzept für Gefahrstoffe" der BAuA ist ein allgemeiner Leitfaden. Er ist auch nicht als Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS) verabschiedet und entfaltet daher keine unmittelbare "Vermutungswirkung", die in etwa besagt, dass, wer eine technische Regel einhält, sozusagen "automatisch" sachlich und rechtlich auf der sicheren Seite ist.

Der Leitfaden ist lediglich als allgemeine Handlungshilfe gedacht und kann sicherlich nicht alle denkbaren Einzelfälle erschöpfend abdecken. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall, zum Beispiel durch Hinzuziehung anderer Informationsquellen wie dem Sicherheitsdatenblatt, dass die gemäß EMKG abgeleiteten Schutzmaßnahmen offensichtlich nicht ausreichen oder anderen, aussagekräftigen Quellen widersprechen, hat dies der Ersteller der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. (Dafür fordert die Gefahrstoffverordnung von ihm die nötige Fachkunde.)

Ein Haftungsausschluss bei falscher Einschätzung oder "blindem" Vertrauen in das EMKG bzw. deren "Abwälzung" auf staatliche Organe kann sich daher aus unserer Sicht nicht ergeben, da der Verzicht auf Schutzmaßnahmen trotz eindeutiger Hinweise im SDB mit einiger Sicherheit von einem Gericht als ermessensfehlerhaft beurteilt würde und für das EMKG die Vermutungswirkung einer technischen Regel so nicht existiert.

Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen bleibt immer der Arbeitgeber.