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Sind Fahrzeuge, die Sand und Stroh zur Verdämmung bei Bombenentschärfungen liefern, von den Lenkzeitvorschriften bei dringenden Transporten befreit?
KomNet Dialog 18223
Stand: 29.03.2013
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Bei Bombenentschärfungen werden große Mengen Sand und Stroh zur Verdämmung benötigt. Sind die beauftragten Speditionen von den Lenkzeitvorschriften bei dringenden Transporten befreit, wer erteilt ggfls. Genehmigungen bzw Dispens von den Lenkzeitvorschriften?
Antwort:
Die Ausnahme gemäß Art. 3 Buchstabe d der VO EG Nr. 561/2006 bezieht sich auf Fahrzeuge, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden.
Der von Ihnen beschriebene Fall stellt ein unvorhersehbares Ereignis dar. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses (Schutz der allgemeinen Sicherheit und Ordnung), kann hier im weiteren Sinne von einem Notfall ausgegangen werden.
Die Ausnahmetatbestände sind in Art. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 und § 18 der Fahrpersonalverordnung - FPersV - abschließend genannt, für die Anwendbarkeit bedarf es keiner behördlichen Genehmigung.
Inwieweit der Ausnahmetatbestand im Einzelfall angewandt werden kann, obliegt im Zweifelsfall der zuständigen Behörde.
Für Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen zuständig.