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Muss in einem als Werkstattwagen angemeldeten 5-Tonner ein EG-Kontrollgerät verbaut sein, auch wenn die Entfernung zum Einsatzort unter 50 km liegt? Wann muss es eingeschaltet sein?

KomNet Dialog 18212

Stand: 27.03.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Muss in einem als Werkstattwagen angemeldeten 5-Tonner ein EG-Kontrollgerät verbaut sein, wenn ein Anhänger gezogen wird, auch wenn die Entfernung zum Einsatzort unter 50 km liegt, weil therotisch eine längere Fahrt möglich wäre? Und könnte dann das eingebaute Gerät bei allen Fahrten, ausser die mit Anhänger mit einer Entfernung über 50km, ausgestellt bleiben? Welcher Ort ist für die Berechnung der Entfernung anzuwenden: Startpunkt Anhängerfahrt, Adresse der Arbeitsstelle bzw. Stützpunkt oder die Adresse, die im Fahrzeugschein angegeben ist?

Antwort:

Frage 1:  Muss in einem als Werkstattwagen angemeldeter 5 Tonner ein EG-Kontrollgerät verbaut sein?

Wie "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85 Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV))" unter Punkt 1.4 Werkstattwagen zu entnehmen ist, sind diese Fahrzeuge bei ordnungsgemäßer Verwendung ausgenommen. Somit muss kein EG-Kontrollgerät verbaut sein bzw ein verbautes EG-Kontrollgerät nicht genutzt werden.


Weiter können Sie sich auf die Ausnahme VO (EG) 561/2006 Artikel 13 d zweiter Spiegelstrich berufen. Ebenfalls unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Verwendung (auch mit Anhänger max 2,5 t zgG in ihrem Fall, es zählt die Eintragung in den Papieren, nicht die tatsächliche Beladung).


Frage 2:  Gilt dies auch, wenn ein Anhänger gezogen wird, auch wenn die Entfernung zum Einsatzort unter 50 km liegt, weil therotisch eine längere Fahrt möglich wäre?

Ja, dies ist unter Punkt 6.2.2 der "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr" zu entnehmen.


Frage 3: Könnte dann das eingebaute Gerät bei allen Fahrten, ausser die mit Anhänger mit einer Entfernung über 50km, ausgestellt bleiben?


Wenn von Ausnahmen Gebrauch gemacht werden kann, fallen diese Fahrten nicht unter die o. g. Verordnung. Somit besteht auch keine Aufzeichnungspflicht. Das EG-Kontrollgerät muss auf "OUT" gestellt werden.


Frage 4:  Welcher Ort ist für die Berechnung der Entfernung anzuwenden: Startpunkt Anhängerfahrt, Adresse der Arbeitsstelle bzw. Stützpunkt oder die Adresse, die im Fahrzeugschein angegeben ist?


Die Begrenzung der 50 km ist von der Gemeindegrenze des Betriebssitzes zu ermitteln. Siehe hierzu Punkt 6.2.1 der "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr".