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Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte eines Unternehmens?

KomNet Dialog 12991

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte eines Unternehmens? Wenn ja, wie sieht der aus?

Antwort:

Nach § 70 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) hat der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen.


In § 70 Abs. 6 des StrlSchG wird zum Kündigungsschutz des Strahlenschutzbeauftragten ausgeführt:

"Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden. Steht der Strahlenschutzbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis mit dem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzverantwortlichen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, der Strahlenschutzverantwortliche ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt."