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Wie sind die persönlichen Haftungsbedingungen für einen Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Tätigkeit?

KomNet Dialog 13404

Stand: 26.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz

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Frage:

Wie sind die persönlichen Haftungsbedingungen für einen Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Tätigkeit?

Antwort:

Dem nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bestellten Strahlenschutzbeauftragten obliegen Pflichten gemäß §§ 71, 72 StrlSchG und § 43 StrlSchV.


Es ist jedoch zu beachten, dass der Strahlenschutzverantwortliche auch im Falle der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten für die Einhaltung der Pflichten, die ihm (dem Strahlenschutzverantwortlichen) durch die Rechtsvorschriften im Strahlenschutz auferlegt sind, verantwortlich bleibt.

Das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem Strahlenschutzbeauftragten bleibt hiervon unberührt.


Bei bestimmten (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Verstößen kann die zuständige Behörde jedoch gegen den Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 194 StrlSchG bzw. § 184 StrlSchV einleiten, welches ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann.