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Darf in Abhängigkeit von der Menge der Gefahrstoffe auf die Gefährdungsbeurteilung und das Gefahrstoffverzeichnis verzichtet werden?

KomNet Dialog 14531

Stand: 21.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Wir sind ein produzierendes Unternehmen für Telekommunikationsgeräte. Unser Gefahrstoffverzeichnis enthält 42 Gefahrstoffe. Dabei werden zu 35 Gefahrstoffen nur Mindermengen (unter 5 kg bzw. Liter pro Jahr) verwendet. Die 35 Gefahrstoffe sind unter anderem: Kleber, Reinigungssprays, Kontaktsprays und werden vorwiegend für Reparaturen verwendet. Die Wirkmenge ist klein, Wirkdauer und Dauer der Tätigkeit ist kurz. -Muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? -Ist das Gefahrstoffverzeichnis verpflichtend?

Antwort:

Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss nach § 7 "Grundpflichten" Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) generell eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.


In der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist unter dem Punkt 5.8 "Gefahrstoffverzeichnis" in Bezug auf § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 12 GefStoffV folgendes erläutert:


"(1) Über die ermittelten Gefahrstoffe ist ein Verzeichnis zu führen. Es soll einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geben und muss auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter verweisen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen (siehe Nummer 6.2), müssen diese Gefahrstoffe nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden."