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Darf ein externer Betriebsarzt einen Gesundheitspass ausstellen?

KomNet Dialog 18137

Stand: 14.03.2013

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Sonstige arbeitsmedizinische Fragen

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Frage:

Darf ein externer Betriebsarzt einen Gesundheitspass ausstellen? Unsere Putzfrau muss immer mal wieder in unserer Cafeteria aushelfen. Muss sie da nicht vom Gesundheitsamt untersucht werden? Unser externer Betriebsarzt stellt ihr dieses Zeugnis immer wieder aus. Darf er das?

Antwort:

Das bis 2001geltende Bundesseuchengesetz kannte noch den Begriff des Gesundheitszeugnisses bzw. Gesundheitspasses, mit dem eine befriedigend verlaufene amtsmedizinische Untersuchung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die z. B. im Verkauf von Lebensmitteln und in der Gastronomie tätig werden wollten, bescheinigt wurde. Die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses bzw. Gesundheitspasses war Voraussetzung für die Beschäftigung in solchen Berufen.

Mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes - IFSG – am 20. Juli 2001 entfiel dieser Nachweis. Seit dieser Zeit wird diese Untersuchung durch eine Belehrung im Sinne des § 43 IFSG ersetzt. Das IFSG führt hierzu u. a. aus, dass über relevante Symptome und bestimmte Krankheiten zu informieren ist, bei deren Auftreten ein sofortiges Beschäftigungsverbot eintritt.

Die sogenannte Erstbelehrung führt das Gesundheitsamt oder ein dafür zugelassener Arzt durch. Die Belehrung war zunächst jährlich zu wiederholen. Seit dem 01. Januar 2012 muss diese Belehrung nur noch alle 2 Jahre durchgeführt werden. Die vorgeschriebene Wiederholung kann der Arbeitgeber oder eine von Ihm beauftragte Person durchführen. Die Wiederholung der Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.

Insofern bestehen nach unserer Auffassung keine Bedenken gegen die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise.