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Hat für bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte eine neue Bestellung zu erfolgen, wenn sich der Arbeits- und Zuständigkeitsbereich gegenüber der ursprünglichen Bestellung ändert?

KomNet Dialog 18124

Stand: 08.09.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Hat für bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte eine neue Bestellung zu erfolgen, wenn sich der Arbeits- und Zuständigkeitsbereich gegenüber der ursprünglichen Bestellung ändert oder ist es ausreichend, dass einmal eine Bestellung stattgefunden hat und ein kurzer Vermerk über die Veränderung genügt?

Antwort:

Die Vorschriften fordern lediglich, dass Sicherheitsbeauftragte schriftlich bestellt werden müssen (siehe § 20 Sicherheitsbeauftragte der DGUV Vorschrift 1). Ein Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten finden Sie in der DGUV Regel 100-001. Unserer Einschätzung nach spricht nichts dagegen, die Bestellung um einen Vermerk zu ergänzen, indem erläutert wird, in welchem Bereich der Mitarbeiter jetzt die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter wahrnimmt. Der Mitarbeiter sollte eine Kopie dieses Vermerks bekommen.


Hinweis:

Auf die DGUV Information 211-042 Sicherheitsbeauftragte möchten wir hinweisen. Dort ist im Kaptiel 2.4 nachzulesen:

"Die bestellten Sicherheitsbeauftragten und ihr Zuständigkeits-bereich müssen im Betrieb bekannt gemacht werden, damit sie ihre Tätigkeit erfolgreich ausüben können. Dies kann durch Aushang mit Foto in der jeweiligen Abteilung oder am „schwarzen Brett“ erfolgen oder durch eine entsprechende Beschilderung des jeweiligen Bereichs. Bei Abteilungsbesprechungen hat es sich bewährt, dass die/der neue Sicherheitsbeauftragte von der/dem Vorgesetzen vorgestellt und den Beschäftigten die Aufgaben und die Funktion der Sicherheitsbeauftragten erläutert werden."