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Welche Möglichkeiten gibt es für uns, gegenüber einer Fremdfirma in unserem Betrieb ein Weisungsrecht zu erhalten?
KomNet Dialog 18109
Stand: 14.03.2019
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz
Frage:
In unserem Unternehmen soll einen andere Firma eine handwerkliche Tätigkeiten/Dienstleistung übernehmen und dafür mehrere Tage eingearbeitet werden. Vom Status her ist es einer Fremdfirma (keine Arbeitnehmerüberlassung) und wir besitzen damit auch kein Weisungsrecht, auch nicht im Arbeitsschutz, an deren Mitarbeiter. Das brauchen wir aber, weil Sie Ihnen sagen müssen, wie sie die Aufgabe richtig erledigen sollen. Welche Möglichkeiten gibt es, um dies zu lösen?
Antwort:
Beim Fremdfirmeneinsatz können sach- und ortsunkundige Personen störend in Betriebsabläufe eingreifen. Außerdem ist das Gefährdungspotenzial für die Personen der Fremdfirma als auch für die anderen Beschäftigten grundsätzlich höher. Daher haben der Auftraggeber und der Auftragnehmer (hier die Fremdfirma) eine Reihe von Pflichten:
- Die Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Beschäftigten,
- die Verkehrssicherungspflicht, auch gegenüber Dritten und
- die Zusammenarbeitspflicht mehrerer Arbeitgeber gemäß § 8 des Arbeitsschutzgesetzes .
Beide Arbeitgeber haben auch die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung umzusetzen. Empfehlenswert in der Praxis ist die Bestellung eines Koordinators, der im Betrieb Unterweisungen durchführen und die Erledigung des Arbeitsauftrages kontrollieren kann (siehe auch DGUV Vorschrift 1 §§ 5, 6). Speziell in Bezug auf Ihre Fragestellung wird im § 5 der DGUV Vorschrift 1 ausgeführt, dass der Auftraggeber bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren sicherzustellen hat, dass diese durch Aufsichtführende überwacht werden, welche die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Weiterhin hat der Auftraggeber mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.
Empfehlenswert ist, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen in einem Werks- oder Dienstvertrag zu vereinbaren. Hierzu gehört beispielsweise die von Ihnen angesprochene Weisungsbefugnis oder das zur Verfügung stellen von persönlicher Schutzausrüstung.