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Ist es erforderlich, nach 4,5 Stunden Lenkzeit 45 Minuten Lenkzeitunterbrechung einzuhalten, wenn wir unter die Ausnahme des § 18 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung fallen?

KomNet Dialog 27833

Stand: 09.11.2016

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Wir fallen unter die Ausnahme des § 18 Nr. 8 des Fahrpersonalrechts. Die genutzten Fahrzeuge haben eine zGM von mehr als 7,5 t. Bei Anwendung des Arbeitszeitgesetzes § 21 a legen wir eine halbstünde Pause nach 6 Arbeitsstunden ein. Ist es dennoch erforderlich, nach 4,5 Stunden Lenkzeit 45 Minuten Lenkzeitunterbrechung einzuhalten?

Antwort:

Nein. Bei der Inanspruchnahme einer Ausnahme von den Lenk- und Ruhezeiten gemäß § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV), ist die in Ihrem Beispiel aufgeführte Fahrtunterbrechung nicht erforderlich.

In § 18 FPersV wurde in Deutschland von der durch EU-Recht (Artikel 13 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006) gegebenen Ausnahme Gebrauch gemacht. Bestimmte Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t sind daher aus dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen.

Wenn eine Ausnahme zutrifft, brauchen die Fahrer dieser Fahrzeuge keine Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und keinen Fahrtenschreiber zu verwenden. Ein vorhandener digitaler Fahrtenschreiber kann auf Modus "OUT" gestellt werden. Wird eine Fahrerkarte in den digitalen Fahrtenschreiber gesteckt, wird der zuvor eingestellte Modus "OUT" aufgehoben.

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes oder des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern sind jedoch zu beachten.