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Müssen wir als Lieferant einer Abluftrohrleitungsanlage eine Konformitätserklärung ausstellen?

KomNet Dialog 18048

Stand: 04.03.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Unsere Firma liefert Abluftbehandlungsanlagen für Industriebetriebe. Für einen langjährigen Kunden haben wir ein Filterelement von einem österreichischen Händler zugekauft und in unsere bereits bestehende Abluftrohrleitungsanlage eingebaut. Elektrisch angeschlossen hat der Kunde das Filterelement selbst. Vom Hersteller aus Österreich liegt eine Konformitätserklärung vor (EG - ATEX - Richtlinie 94/4/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen). Frage: Müssen wir als Lieferant eine Konformitätserklärung ausstellen? Und wenn ja, mit Bezug auf welche Richtlinie? Neu geliefert haben wir nur ein paar Edelstahlrohrleitungsteile. Für das vorhandene Rohrleitungssystem existiert von uns keine Konformitätserklärung.

Antwort:

Wenn es sich bei der Anlage nur um Rohrleitungen handelt, dann ist keine Konformitätserklärung notwendig. Bei dem eingebauten Filterelement handelt es sich allerdings um ein Geräte- oder Schutzsystem, das von der ATEX-Richtlinie erfasst wird. Dafür hat der Hersteller eine Konformitätserklärung ausgestellt.

Es wäre jetzt zu prüfen, ob es sich bei der Anlage um eine Maschine nach Maschinenrichtlinie (MRL) handelt. Dabei muss es sich nach Artikel 2 a) um "eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen handeln, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind".

Andererseits ist zu prüfen, ob die Anlage von der Druckgeräterichtlinie erfasst wird. Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar. Unter Druckgeräte sind nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2.1 Druckgeräterichtlinie "Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile gemeint". Weitere Einzelheiten müssen in der Druckgeräterichtlinie nachgelesen werden. Ansonsten müsste die zuständige Arbeitsschutzbehörde zwecks Beratung hinzugezogen werden.