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Muss bei Verletzungen in Folge eines Kreislaufzusammenbruchs auf der Toilette eine Unfallanzeige erstellt werden?
KomNet Dialog 17981
Stand: 31.07.2019
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Unfallmeldungen
Frage:
Ein Arbeitnehmer erleidet während eines Toilettenbesuches einen Kreislaufzusammenbruch. Er stürzt und verletzt dabei sein Gesicht und zerbeißt sich die Unterlippe. Ist hier die Notwendigkeit einer Unfallanzeige gegeben, da es sich bei dem Unglück nicht um einen Arbeitsunfall handelt? Anmerkung: Meines Wissens besteht auf Betriebstoiletten kein Versicherungsschutz. Versichert ist nur der Weg zur Toilette und wieder zurück zum Arbeitsplatz. Letztendlich ist es an dieser Stelle "Privatsache" und kein Unfall während eines laufenden Arbeitsprozesses. Gibt es Rechtsprechung oder sonstige Quellen?
Antwort:
Ein Toilettengang zählt grundsätzlich als eigenwirtschaftlich, daher muss keine Unfallanzeige geschrieben werden.
Siehe hierzu auch die FAQ des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Hier wird die Frage "Bin ich bei der Arbeit "rund um die Uhr" unfallversichert?" wie folgt beantwortet:
"Nein, denn der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich nur Tätigkeiten, die mit der Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen allerdings auch Wege von oder zur Toilette, die Verrichtung der Notdurft selbst steht nicht unter Versicherungsschutz."