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Muss bei Verletzungen in Folge eines Kreislaufzusammenbruchs auf der Toilette eine Unfallanzeige erstellt werden?
KomNet Dialog 17981
Stand: 31.07.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Unfallmeldungen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Ein Arbeitnehmer erleidet während eines Toilettenbesuches einen Kreislaufzusammenbruch. Er stürzt und verletzt dabei sein Gesicht und zerbeißt sich die Unterlippe. Ist hier die Notwendigkeit einer Unfallanzeige gegeben, da es sich bei dem Unglück nicht um einen Arbeitsunfall handelt? Anmerkung: Meines Wissens besteht auf Betriebstoiletten kein Versicherungsschutz. Versichert ist nur der Weg zur Toilette und wieder zurück zum Arbeitsplatz. Letztendlich ist es an dieser Stelle "Privatsache" und kein Unfall während eines laufenden Arbeitsprozesses. Gibt es Rechtsprechung oder sonstige Quellen?
Antwort:
Ein Toilettengang zählt grundsätzlich als eigenwirtschaftlich, daher muss keine Unfallanzeige geschrieben werden.
Durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2003, Az. L 3 U 323/01 wurde die Auffasung bestätigt, dass bei dem Toilettengang kein Versicherungsschutz besteht. Weitere Informationen finden sich bei der Unfallkasse Post und Telekom.