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Muss ein privater Bauherr Helfer auf der Baustelle bei der Bau BG versichern?
KomNet Dialog 14184
Stand: 27.02.2025
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung
Frage:
In der Tageszeitung lese ich, dass ein privater Hausbauer Helfer auf der Baustelle bei der Bau-BG versichern muss? Aus welchem Regelwerk geht diese Verpflichtung hervor bzw. aus welchem Regelwerk wird sie abgeleitet? Gelten die Helfer als Beschäftigte des Bauherren im arbeitsrechtlichen Sinne und obliegen ihm somit die einschlägigen Unternehmerpflichten aus dem Arbeitsschutzregelwerk (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, PSA, geprüfte Arbeitsmittel, etc.)?
Antwort:
Auf der Seite der BG Bau ist nachzulesen, dass bei Arbeiten außer einem selbst und dem Ehe- bzw. Lebenspartner oder den von Ihnen beauftragten Firmen weitere Personen beim Bau mitarbeiten man per Gesetz verpflichtet ist, die Helferinnen und Helfer bei der BG BAU anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten.
Zu diesen Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen. (§ 2 Abs. 2 SGB VII).
Arbeiten also außer dem Bauherrn und seinem Ehe- oder Lebenspartner auch Dritte auf einer privaten Baustelle mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen der helfenden Personen befreien den Bauherrn nicht von seiner Meldepflicht.
Binnen einer Woche nach Beginn der Bauarbeiten soll der Berufsgenossenschaft die Baumaßnahme angezeigt werden. Ebenfalls ist anzugeben, wenn gewerbsmäßige Unternehmer mit Bauarbeiten beauftragt sind.
Der Bauherr ist verpflichtet,
– die Erfüllung der Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten
– die Beachtung der Anforderungen aus staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften
– die Meldung von Arbeitsunfällen
– die Erfüllung der Beitragspflicht
Weitere Informationen finden sich hier: https://www.bgbau.de/themen/mitgliedschaft-und-beitrag/pflichtversicherung-fuer-private-bauvorhaben/informationen-fuer-neue-bauherrinnen-und-bauherren
In dem "Merkblatt für private Bauvorhaben Gesetzliche Unfallversicherung für privat Helfende" der BG Bau finden sich umfassende Informationen zu dieser Thematik. Insbesondere möchten wir die Informationen unter der Überschrift "Versicherte Personen bei Eigenbauarbeiten" hervorheben. Hier ist u. a. nachzulesen:
"Der von der BG BAU gewährte Unfallversicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Personen, die für Sie an Ihrem Bauvorhaben tätig werden.
Versicherungsschutz besteht für Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (gegen Entgelt) für Sie tätig werden. Das gilt auch für „Mini-Jobber“. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, die wie Beschäftigte/Arbeitnehmer (ohne Entgelt) tätig werden. Hierzu gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Freunde, Nachbarn und Kollegen, die nicht von Ihnen bezahlt werden.
Ausnahmsweise nicht versichert sind Personen, die als Freunde oder Verwandte etc. Gefälligkeitsleistungen erbringen oder unternehmerähnlich handeln. Eindeutige Definitionen hierzu sind den gesetzlichen Vorschriften und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen (s. Beispiel 3), weil solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie der Umfang der Tätigkeit untersucht werden. Je enger die soziale Bindung ist, umso eher kann von einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden.
Bei Personen, die wie ein selbstständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen (s. Beispiel 5).
Um den Versicherungsschutz im Einzelfall konkret bestimmen zu können, ist immer auf das Gesamtbild abzustellen.
[...]"
Hinweis:
Da es sich hier um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handelt, können wir nur allgemeine Hinweise, aber keine nähere Beratung geben. Abschließend kann diese Frage nur durch den zuständigen Unfallversicherungsträger beantwortet werden.