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Muss ein privater Bauherr Helfer auf der Baustelle bei der Bau BG versichern?

KomNet Dialog 14184

Stand: 29.01.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

In der Tageszeitung lese ich, dass ein privater Hausbauer Helfer auf der Baustelle bei der Bau-BG versichern muss, sobald diese mehr als 40 Std. beschäftigt sind. Aus welchem Regelwerk geht diese Verpflichtung hervor bzw. aus welchem Regelwerk wird sie abgeleitet? Gelten die Helfer als Beschäftigte des Bauherren im arbeitsrechtlichen Sinne und obliegen ihm somit die einschlägigen Unternehmerpflichten aus dem Arbeitsschutzregelwerk (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, PSA, geprüfte Arbeitsmittel, etc.)?

Antwort:

Unter http://www.bgbau.de/versicherte1/bauhelfer/index ist bezüglich privater Bauhelfer erläutert, dass grundsätzlich alle Personen, die der (private) Bauherr als (abhängige) Hilfskräfte in arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht, gleichgültig, ob sie kurz- oder langfristig, gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden, kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert sind. Zu diesen Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen. (§ 2 Abs. 2 SGB VII).


Arbeiten also außer dem Bauherrn und seinem Ehegatten oder Lebenspartner auch Dritte auf einer privaten Baustelle mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Private Unfall- oder Haftpflichtversicherungen der helfenden Personen befreien den Bauherrn nicht von seiner Meldepflicht.


Binnen einer Woche nach Beginn der Bauarbeiten muss der Berufsgenossenschaft die Baumaßnahme angezeigt werden. Ebenfalls ist anzugeben, wenn gewerbsmäßige Unternehmer mit Bauarbeiten beauftragt sind.


Der Bauherr ist verpflichtet,

- die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, d.h. für Absturzsicherungen zu sorgen, Schutzkleidung wie Helme und Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen u.ä..

- jeden Unfall, durch den ein bei Eigenbauarbeiten eingesetzter Bauhelfer getötet oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird, binnen drei Tagen zu melden

- die festgesetzten Beiträge an die BG BAU zu zahlen.


Weitere Informationen sind dem Link unter http://www.bgbau.de/mitglieder/bauherr/pflichten/index zu entnehmen. 


Bei kurzfristigen Baumaßnahmen, wenn insgesamt die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit (derzeit 40 Stunden) nicht überschritten wird, ist nicht die BG Bau, sondern ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse) zuständig.


Das bedeutet, dass die in der Frage angesprochenen 40 Stunden pro Woche nur dafür von Bedeutung sind, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist.  


Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Hilft der Vater des Bauherren kurz beim Abladen von Baumaterial, wird dies als übliche Gefälligkeit im familiären Bereich anzusehen sein, während die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken in der Regel eine versicherte Tätigkeit darstellt.


Eine Entscheidung über den Versicherungsschutz dieser Personen kann von der BG BAU nur in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und gesamten Umstände der Mithilfe getroffen werden. Eine zusammengefasste Übersicht ist dem Merkblatt für private Bauherren der BG Bau zu entnehmen.



Hinweise:


1. Bei privaten Baustellen, auf denen Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung tätig sind, sind die Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft berechtigt zu kontrollieren und Anordnungen zu treffen.


2. Die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wie Arbeitsschutzgesetz oder Betriebssicherheitsverordnung finden auf Bauhelfer bei privaten Bauherrn in der Regel keine Anwendung, da kein reguläres Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis vorliegt.

Zu beachten ist aber, dass die Baustellenverordnung nicht zwischen privaten, öffentlichen und gewerblichen Bauherren unterscheidet (siehe auch www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Baustellen/pdf/FAQ-Baustellen.pdf und www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Baustellen/Baustellen.html ).