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Wann besteht für öffentliche Arbeiten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung?

KomNet Dialog 16115

Stand: 18.12.2014

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Es geht um Arbeiten, die Anlieger im öffentlichen Raum z.B auf dem Gehsteig vor Ihrem Haus/Wohnung durchführen. Wenn jemand mit Erlaubnis der Stadtverwaltung Pflanzarbeiten in den Rabatten im öffentlichen Bereich vor seinem Haus durchführt, gelten für Ihn die Regelungen des SGB VII. Wie sieht es aus mit dem winterlichen Schneeschieben auf dem Gehsteig vor dem Haus? Sind die "Schneeschieber"dann auch im Geltungsbereich des SGB VII? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antwort:

Wir gehen davon aus, dass Ihre Frage auf den Versicherungsschutz im Ehrenamt, hierzu zählen auch ehrenamtliche Arbeiten für die Gemeinde oder die Stadt, gerichtet ist.

Dazu wird unter "Versicherungsschutz im Ehrenamt" bei der DGUV u. a. ausgeführt:
Versichert sind seit dem 1. Januar 2005 außerdem Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Kommunen verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen.

Weitere Informationen sind der v. g. Informationsseite des DGUV zu entnehmen.
Wir gehen davon aus, dass die in den Satzungen der Städte und Gemeinden verankerte Räum- und Streupflicht der Hauseigentümer und Anwohner nicht unter dem v. g. Versicherungsschutz im Ehrenamt steht.

Für eine verbindliche Auskunft sollte eine entsprechende Frage direkt an die zuständige Verwaltungsberufsgenossenschaft gerichtet werden. Diese bietet auf ihren Internetseiten www.vbg.de/ehrenamt  neben weiteren umfassenden Informationen zur Unfallversicherung für bürgerschaftlich Engagierte ein VBG-Ehrenamtstelefon: 040 5146-1970