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Wann besteht für öffentliche Arbeiten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung?

KomNet Dialog 16115

Stand: 18.12.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Es geht um Arbeiten, die Anlieger im öffentlichen Raum z.B auf dem Gehsteig vor Ihrem Haus/Wohnung durchführen. Wenn jemand mit Erlaubnis der Stadtverwaltung Pflanzarbeiten in den Rabatten im öffentlichen Bereich vor seinem Haus durchführt, gelten für Ihn die Regelungen des SGB VII. Wie sieht es aus mit dem winterlichen Schneeschieben auf dem Gehsteig vor dem Haus? Sind die "Schneeschieber"dann auch im Geltungsbereich des SGB VII?

Antwort:

Wir gehen davon aus, dass Ihre Frage auf den Versicherungsschutz im Ehrenamt, hierzu zählen auch ehrenamtliche Arbeiten für die Gemeinde oder die Stadt, gerichtet ist.


Dazu wird unter "Versicherungsschutz im Ehrenamt" bei der DGUV u. a. ausgeführt:

"Auch ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfallversichert. Ob als Elternbeirat in der Schule, als Schöffe im Gericht, ob als Wahlhelfer oder kommunaler Mandatsträger: Viele Bürgerinnen und Bürger engagieren sich ehrenamtlich. Weil sie im Interesse der Allgemeinheit tätig werden, genießen sie wie Arbeitnehmer den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Schule, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Versichert sind außerdem Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Kommunen verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen."


Weitere Informationen werden z.B. von der Verwaltungs-BG bereitgestellt.


Wir gehen davon aus, dass die in den Satzungen der Städte und Gemeinden verankerte Räum- und Streupflicht der Hauseigentümer und Anwohner nicht unter dem v. g. Versicherungsschutz im Ehrenamt steht. Da es sich um das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt, sollte für eine rechtsverbindliche Aussage die zuständige Berufsgenossenschaft/Unfallkasse direkt kontaktiert werden.