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Nach welcher Richtlinie kann für bereits ausgelieferte (unvollständige) Maschinen vom Hersteller eine CE-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage erstellt werden?

KomNet Dialog 17968

Stand: 19.02.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wir haben im Jahr 2000 eine Bandanlage mit Herstellererklärung (heute Einbauerklärung) gemäß Maschinenrichtlinie/MRL 98/37/EG als unvollständige Maschine ausgeliefert. Unvollständig, da der Kunde die Maschine mit einer trennenden Schutzvorrichtung versehen und dann das CE-Zeichen vergeben wollte. Ähnliches gilt auch für die Presse, die zwar mit einer eigenen Schutzumhausung versehen war, aber an den Schnittstellen gefährliche Zugangsstellen aufwies, und die Anlage bei der CE-Konformitätserklärung als Gesamtheit betrachtet werden muss. Nun kommt dieser Tage der Kunde auf uns zu, wir sollten einen Schutzzaun um die Anlage bauen und eine CE-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage erstellen. Nach welcher MRL kann dies erfolgen? Nach MRL 98/37/EG oder nach MRL 2006/42/EG oder einer Mischung? Kann man die beiden "alten Herstellererklärungen" mit einer "neuen Herstellererklärung" nach MRL 2006/42/EG für den Schutzzaun "verheiraten" und damit das CE-Zeichen vergeben? Kann man die Schutzzaunmaßnahme als eine nicht wesentliche Veränderung ansehen, da sie ja keine Erhöhung der Gefahren sondern eine Reduzierung der Gefahren darstellt?

Antwort:

Durch den Schutzzaun wird die Gesamtanlage verändert. Aber nur, wenn diese Veränderung wesentlich ist, ist die Gesamtanlage als neue Maschine zu betrachten. In diesem Fall wären dann die derzeit geltenden Vorschriften, nämlich die Richtlinie 2006/42/EG zu berücksichtigen. Dies würde zur Folge haben, dass eine Konformitätserklärung für die Gesamtanlage zu erstellen ist.


Auch die „alten Teile“ der Gesamtanlage, für die Herstellererklärungen vorliegen, müssten dann den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen und wären ggf. nachzurüsten. Verantwortlich hierfür ist dann derjenige, der die Konformitätserklärung ausstellt und die CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage anbringt.


Zunächst ist aber zu prüfen, ob das Nachrüsten mit dem Schutzzaun überhaupt eine wesentliche Veränderung darstellt. Ist dies nicht der Fall, ist ggf. nur für den Schutzzaun die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, sofern dieser ein Sicherheitsbauteil im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG ist.


Inwieweit von einer wesentlichen Veränderung auszugehen ist, kann mit Hilfe des Interpretationspapier des BMA vom 07.09.2000 ermittelt werden.