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Benötige ich als Reinigungskraft in einem Altenheim eine Impfung gegen Hepatitis A oder B?

KomNet Dialog 17945

Stand: 15.02.2013

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

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Frage:

Ich arbeite als Reiniungskraft in einem Altenheim. Bei einer Untersuchung ist herausgekommen, dass ich keine Impfung gegen Hepatitis A oder B habe. Bei der Arbeit komme ich mit Blut und anderen Körperflüssigkeiten oft in Berührung. Der Arbeitgeber hat mir keine Impfung empfohlen. Auf Nachfrage hieß es, wir Reinigungskräfte würden ja Handschuhe tragen und hätten Desinfektionsmittel zur Verfügung. Der Arbeitgeber sieht sich nicht verpflichtet, eine Impfung gegen Hepatitis A und B zu zahlen. Stimmt das?

Antwort:

Nach Ziffer 9.4 der BGR 250 / TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" gilt:

"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Impfungen anzubieten, wenn
-    Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit infektiösem oder      potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe, kommen kann,
-    tätigkeitsspezifisch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe auftreten oder fortwährend mit der Möglichkeit des             Auftretens gerechnet werden muss und
-    das Risiko einer Infektion des Beschäftigten durch diese biologischen Arbeitsstoffe gegenüber der     Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Ist davon auszugehen, dass Beschäftigte in der Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Patienten, die an saisonaler Influenza erkrankt sind, tätig werden, ist ihnen die jeweils aktuelle Influenza-Schutzimpfung anzubieten. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, wie z. B.Reinigungsarbeiten, wenn sie mit einer Infektionsgefährdung verbunden sind.
Das Angebot kann z. B. im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung oder der Unterweisung nach Nr. 5.2 erfolgen (siehe auch § 15a Abs. 5 Nr. 2 und § 12 Abs. 2a BioStoffV).
Im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Impfung anzubieten und zu ermöglichen.
"

Als zusammenfassende Erkenntnisquelle können die Erläuterungen der BGI 504-42 (Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 - "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung"; Tabellen 1.ff. für Arbeitsbereich 1) herangezogen werden.In Bezug auf eine Hepatitisgefährdung heißt es in den DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zum beruflichen Vorkommen des Hepatitis-A-Virus (HAV):

"Einrichtungen für behinderte Menschen, Kinderstationen, Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern und der Betreuung von behinderten Menschen, Stuhllaboratorien, regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben, Kläranlagen, Kanalisation, Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen, Forschungseinrichtungen/Laboratorien, regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien"

In den Angaben im Abschnitt Präventiv- und Bekämpfungsmaßnahmen im RKI-Ratgeber für Ärzte zu Hepatitis A  heißt es:

"Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, z. B. nach Gefährdungsbeurteilung entsprechend Biostoffverordnung und G 42 sowie aus hygienischer Indikation:

HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst, z. B. in der Pädiatrie und Infektionsmedizin
HA-gefährdetes Personal in Laboratorien (z. B. Stuhluntersuchungen)
Personal* in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä.
Personal* in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte
Kanalisations- und Klärwerksarbeiter mit direktem Kontakt zu Abwasser

* Unter "Personal" ist hier medizinisches und anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchen- und Reinigungskräfte zu verstehen.
"

U. E. heißt dies, dass die Entscheidung, ob gegen Hepatitis A geimpft werden muss, von den Tätigkeiten der Personen abhängt. Hierzu muss mit Hilfe des Betriebsarztes eine Gefährdungsanalyse erstellt werden, aus der hervorgeht, ob und welche Personengruppen in Ihrem Altenheim davon betroffen sind.