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Muss für die Mitarbeiter einer Freiwilligen Feuerwehr auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

KomNet Dialog 17913

Stand: 24.06.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen

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Frage:

Muss für die Mitarbeiter einer Freiwilligen Feuerwehr auch eine Gefährdungsbeurteilung gem. Arbeitsschutzgesetz erstellt werden? Wenn ja: Wer ist dafür verantwortlich? Wenn ja: Gibt es beispielhafte Gefährdungsbeurteilungen für diesen Tätigkeitsbereich?

Antwort:

Zur Beantwortung Ihrer Anfrage ist hier insbesondere der § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten Absatz 5 DGUV Vorschrift 1 hervorzuheben. Dort heißt es:

Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 dieser Vorschrift gleichwertig sind.

Die DGUV Vorschrift 1 ist anzuwenden, da es sich bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII handelt.
 
In der DGUV Regel 100-001 finden sich unter dem Punkt 2.2.5 weitere folgende Erläuterungen.
 
Gleichwertige Maßnahmen sind solche, die den Zielen und Grundsätzen der nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung, der Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Überprüfung der festgelegten Maßnahmen sowie der Dokumentation über die getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes entsprechen. Abweichungen, die sich aus den besonderen Verhältnissen bei den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, z. B. den Freiwilligen Feuerwehren oder den Rettungsdiensten, ergeben, sind möglich.

Bei den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz (z. B. Freiwilligen Feuerwehren, THW, Rettungsdiensten) entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger für diese Betriebsart und den Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Beachtung erfüllt daher im Allgemeinen die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1. Anstatt einer Dokumentation genügt die Kenntnisnahmemöglichkeit des für diese Betriebsart spezifischen Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Dienstvorschriften für die Betroffenen. Durchzuführen ist eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann, wenn keine Regelungen durch das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger bzw. Dienstvorschriften bestehen oder soweit Gefährdungen nicht Gegenstand des Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger oder von Dienstvorschriften sind. Im Übrigen sind Form und Inhalt der Dokumentation den Erfordernissen und Möglichkeiten des Betriebes entsprechend auszugestalten. Einzelheiten der Dokumentation können mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgestimmt werden.

Hinweise:
Auf die Informationen der Unfallkasse NRW möchten wir hinweisen.
 
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk kann unter www.dguv.de/publikationen heruntergeladen werden.