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Kann ich als Schwangere während der Berufsausbildung oder bei einem Minijob gekündigt werden?
KomNet Dialog 17866
Stand: 24.05.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen
Frage:
Ich mache eine berufliche Ausbildung und arbeite nebenher auf 400-Euro-Basis. Was ist bei einer Schwangerschaft? Kann die 400-Euro-Stelle gekündigt werden?
Antwort:
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (§ 1 MuSchG). Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz ist davon abhängig, ob die betreffende Frau in einem Arbeitsverhältnis steht.
Grundsätzlich findet das MuSchG auch auf schwangere Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (sogenannte Minijobber) Anwendung, sofern sie ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Entscheidend ist das Arbeitsverhältnis und ob dieses befristet ist. Da Ausbildungsverhältnisse in der Regel befristet sind und mit Bestehen der Abschlussprüfung enden, endet das Arbeitsverhältnis trotz Schwangerschaft mit Bestehen der Abschlussprüfung.
Der Kündigungsschutz besteht vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, § 17 Abs.1 MuSchG. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Eine Kündigung wäre nur möglich, wenn ein "besonderer Fall" vorliegt und die zuständige Arbeitsschutzbehörde einem entsprechenden Antrag des Arbeitgebers vor der Kündigung zugestimmt hat.
Das Kündigungsverbot gilt allerdings nur dann, wenn dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung bereits bestehen.