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Muss der Kleber in Fahrradflicksets mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein?

KomNet Dialog 17844

Stand: 03.05.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Muss der Kleber in Fahrradflicksets mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein?

Antwort:

In der Technischen Regel für Gefahrstoffe 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" heißt es im Abschnitt 6.16 "Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind": (6) Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und im Einklang mit Artikel 10 und nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, mit einem ertastbaren Warnzeichen nach EN/ISO 11683 versehen sein.

Sollte Ihr Produkt mit sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sein (siehe hierzu auch die Angaben in dem dazugehörigen Sicherheitsdatenblatt), ist daher ein ertastbares Warnzeichen (Ausführung nach EN/ISO 11683) notwendig, wenn das Fahrradflickset im Einzelhandel angeboten wird bzw. für jedermann erhältlich ist.

Hinweis:

Normen können kostenpflichtig über den BEUTH Verlag bezogen werden.