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Ist es erlaubt, in einem Lebensmittel-Betrieb die Schädlingsbekämpfung mit nicht giftigen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen ohne die sonst erforderliche Sachkunde durchzuführen?

KomNet Dialog 11869

Stand: 14.06.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Begasungen

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Frage:

Ist es erlaubt, in einem Lebensmittel-Betrieb die Schädlingsbekämpfung mit nicht giftigen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen ohne die sonst erforderliche Sachkunde durchzuführen?

Antwort:

Die Schädlingsbekämpfung ist gefahrstoff- und arbeitsschutzrechtlich im Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung und in der TRGS 523 "Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen" www.baua.de/trgs geregelt.


Wer Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, durchführen will, muss dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde mitteilen und muss eine entsprechende Sachkunde nachweisen.


Zu klären wäre also in jedem Fall, ob bei der Anwendung v.g. Stoffe freigesetzt werden. Kann dieses ausgeschlossen werden, fällt die Tätigkeit auch nicht unter den Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung.


Auf die Anforderungen des Tierschutzgesetzes (insbes. § 4) weisen wir hin.