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Ist der Geschäftsführer einer GmbH, die einen Busunternehmen betreibt, auch an die maximalen Arbeitszeiten nach dem AZG gebunden?

KomNet Dialog 26394

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ist der Geschäftsführer einer GmbH, die einen Busunternehmen betreibt, auch an die maximale Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden/max. 10 Stunden gebunden? Muss er seine Bürotätigkeit nachweisen?

Antwort:

Im Arbeitszeitgesetz -ArbZG- findet sich in § 2 folgendes:

"Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern (...)."

Das Arbeitszeitgesetz findet demnach für Arbeitgeber keine Anwendung. Der Begriff des Arbeitnehmers ist als Rechtsbegriff in diesem Zusammenhang nicht näher definiert. Der Bundesgerichtshof geht jedoch in der Regel davon aus, dass ein Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer ist. Des Weiteren ist das Gesetz nach § 18 nicht anzuwenden auf " leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (...)".

Zur weiteren Definition findet sich in einem Erlass zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013 folgendes:

§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes

Leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz ist, wer nach

Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

·        zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder von der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

·        Generalvollmacht oder Prokura hat, und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist, oder

·        regelmäßig sonstige Aufgaben wahr nimmt, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Leitender Angestellter nach Nr. 3 ist im Zweifel, wer

·        aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und dadurch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen dem leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder

·        einer Führungsebene angehört, auf der überwiegend leitende Angestellte vertreten sind,

·        ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,

·        falls auch bei der Anwendung der Nr. 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Hinweis: Die Regelungen und Vorschriften für das Fahrpersonal (Fahrpersonalgesetz, Fahrpersonalverordnung) bezüglich Arbeitszeiten gelten unabhängig von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.