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Muss ein Handsackkarren einen Handschutz/bügel besitzen ?

KomNet Dialog 17696

Stand: 12.01.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Muß ein Handsackkarren einen Handschutz/bügel besitzen ?

Antwort:

"Handsackkarren" fallen nicht unter die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen. Für diese Transportmittel findet das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - Anwendung. Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.


In § 3 ProdSG "Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt" heißt es u. a.:

(1)    ...(2)    Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei        bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht        gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu        berücksichtigen:

1.    die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für             seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,

2.    die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen                  Produkten verwendet wird,

3.  die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung,            die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4.    die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3)    ...

    

Aufgrund dessen, dass bei "Handsackkarren" gerade beim Anheben der Last, somit bei dem für den Transport erforderlichen Kippen in Richtung des diesen Arbeitsvorgang ausführenden Beschäftigten, die Gefahr des Hand- bzw. Fingerquetschens durch die kippende Last gegeben ist, sind entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Praxis zeigt, dass u. a. neben Handschutz in den verschiedneten Ausführungen auch abgewinkelte Haltebügel dieses Schutzziel erreichen.