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Darf man bei einer Stehleuchte den Fußtaster entfernen und die neuen Verbindungsstellen der Kabel mit Klebeband umwickeln?
KomNet Dialog 17681
Stand: 08.01.2013
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung
Frage:
Kann man bei einer Stehleuchte den Fußtaster austauschen, oder entfernen, und die neuen Verbindungsstellen der Kabel mit Klebeband umwickeln, ohne dasz damit die CE-Zulassung erlischt?
Antwort:
Gemäß der BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und den zugehörigen Durchführungsanweisungen BGV A3-DA hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
In § 3 Abs. 2 der BGV A3 heißt es:
Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
Ein Entfernen des Fußtasters und das "Umwickeln" der stromführenden Kabel mit Klebeband ist hier als unzulässige Änderung der Leuchte anzusehen. Dies bedeutet, dass diese Leuchte nicht mehr betrieben werden darf, da sie nicht mehr den elektrotechnischen Regeln entspricht.
In § 3 Abs. 2 der BGV A3 heißt es:
Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.
Ein Entfernen des Fußtasters und das "Umwickeln" der stromführenden Kabel mit Klebeband ist hier als unzulässige Änderung der Leuchte anzusehen. Dies bedeutet, dass diese Leuchte nicht mehr betrieben werden darf, da sie nicht mehr den elektrotechnischen Regeln entspricht.