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Wie könnte ein praxistaugliches Verfahren zur Regelung der Elektrisch unterwiesenen Personen (EuP) im Unternehmen aussehen?

KomNet Dialog 42633

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Wie könnte ein praxistaugliches Verfahren zur Regelung der "Elektrisch unterwiesenen Personen (EuP)" im Unternehmen aussehen? Ist es ausreichend und zielführend, eine Gefährdungsbeurteilung der vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen, oder gibt es für die Qualifizierung eine "Anforderungsliste"? Wie wird der Umfang der Erstunterweisung / -schulung festgelegt? Wer darf diese Schulung durchführen? Nach welchen Regelungen werden Turnus und Inhalte der Wiederholungsschulungen festgelegt? Muss eine schriftliche Beauftragung der EuPs erfolgen?

Antwort:

Eine nähere Erläuterung zur "Elektotechnisch unterwiesenen Person" findet sich in der DGUV Regel 103-011 unter Ziffer 2.


"Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde."


In der BGHW M 36 "Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" ist zu der Elektrotechnisch unterwiesenen Person folgendes nachzulesen:


"Da Elektrofachkräfte in vielen Betrieben nicht oder nicht ständig zur Verfügung stehen, kann der/die Unternehmer/-in für bestimmte Arbeiten elektrotechnisch unterwiesene Personen einsetzen. Beispiele für die in Frage kommenden Arbeiten sind in der Tabelle 1 aufgeführt.


Als elektrotechnisch unterwiesene Person gilt, wer durch eine Elektrofachkraft ausreichend unterrichtet wurde, so dass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können. Die Unterweisung sollte folgende Einzelpunkte umfassen:


  • Gefahren des elektrischen Stroms für den menschlichen Körper;
  • Rechtsgrundlagen, insbesondere Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ unter Berücksichtigung der zutreffenden VDE-Bestimmungen;
  • die fünf Sicherheitsregeln (siehe Grafik);
  • notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen;
  • praktische Unterweisung in den durchzuführenden Arbeiten.


Die Inhalte der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten. Es ist sinnvoll, diesen Vermerk mit einer Beauftragung der elektrotechnisch unterwiesenen Person zu koppeln. In der Beauftragung sind im Einzelnen die im Rahmen der Unterweisung geschulten Inhalte aufgeführt (siehe Bild 2).


Nach erfolgreicher Ausbildung hat der/die Unternehmer/-in die elektrotechnisch unterwiesene Person stichprobenartig durch eine Elektrofachkraft überprüfen zu lassen. Hierbei soll festgestellt werden, ob die elektrotechnisch unterwiesene Person die Aufgaben entsprechend der Unterweisung ausführt.


Stellt die Elektrofachkraft während der Unterweisung oder später mangelnde Eignung oder fehlerhaftes Verhalten fest, so muss sie den/die Unternehmer/-in darüber informieren.


Die Überprüfung muss in Abhängigkeit von Art und Umfang dieser Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden, mindestens jedoch einmal jährlich."