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Muss man eine EG-Konformitätserklärung für ein Produkt, das entweder nur unter die EMV-Richtlinie oder zusätzlich unter die Niederspannungsrichtlinie fällt, dem Produkt beilegen?

KomNet Dialog 17476

Stand: 03.12.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Muss man eine EG-Konformitätserklärung für ein Produkt, das unter die EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie fällt, dem Produkt belegen? In der Maschinenrichtlinie (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) heißt es ausdrücklich „… dass sie der Maschine beiliegt“. In der EMV-Richtlinie und der Niederspannungsrichtlinie werden dazu keine Angaben gemacht. Im EMV-Leitfaden Seite 35 heißt es: „Dem Gerät müssen weder die technischen Unterlagen noch die EG-Konformitätserklärung beigefügt werden.“

Antwort:


Wie in der Frage schon richtig ausgeführt, muss für Produkte, die der Niederspannungsrichtlinie/der EMV-Richtlinie unterliegen, eine Konformitätserklärung dem Produkt nicht „direkt“ beigelegt werden (anders als bei der Maschinenrichtlinie).
Da für beide Richtlinien die Konformität nachzuweisen ist, muss auch eine Konformitätserklärung vorliegen. Da fast alle „elektrischen“ Betriebsmittel beiden Richtlinien unterliegen, zeigt die CE-Kennzeichnung fast immer die Konformität für beide Richtlinien an. Die Konformitätserklärung für ein Produkt muss also meistens Erklärungen für beide Richtlinien enthalten.
Im Leitfaden der Niederspannungsrichtlinie wurden Fragen zur Konformitätserklärung gestellt, so dass sich aus deren Beantwortung ergibt, wo die Erklärung bereit gehalten, und wie schnell die Erklärung vorgelegt werden muss.

Auszug aus: LEITFADEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 2006/95/EG (ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN) VERFAHREN DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG IM RAHMEN DER NIEDERSPANNUNGSRICHTLINIE

Wer muss die Konformitätserklärung aufbewahren? Wo muss sie aufbewahrt werden?
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und dort auch keinen Bevollmächtigten hat, der Importeur oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen ein Exemplar der Konformitätserklärung ebenso wie die technischen Unterlagen für die nationalen Behörden zu Prüfzwecken bereit halten. So können die Marktaufsichtsbehörden wenn nötig eine Kopie der Konformitätserklärung anfordern.

Wer muss die technischen Unterlagen aufbewahren und an welchem Ort?
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss die technischen Unterlagen mindestens 10 Jahre nach dem letzten Herstellungstag des betreffenden Produkts für die nationalen Behörden zu Prüfzwecken bereit halten. Die technischen Unterlagen können in elektronischer Form gespeichert werden, müssen jedoch für diese Prüfzwecke leicht zugänglich sein. Wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und dort auch keinen Bevollmächtigten hat, geht die Aufbewahrungspflicht auf den Importeur oder die für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zuständige Person über. Diese technischen Unterlagen müssen innerhalb der Gemeinschaft so aufbewahrt werden, dass sie den Behörden nach der ersten Aufforderung und innerhalb eines angemessenen Zeitraums (z.B. zwei Wochen) vorgelegt werden können.