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Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz einer Schwangeren nach Rückkehr aus der Elternzeit aus, wenn zwischenzeitlich aus der Gemeinschaftspraxis Einzelpraxen geworden sind?

KomNet Dialog 17434

Stand: 30.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Meine Elterzeit endet bald (31.12.). Fristgerecht habe ich mich bei meinem Arbeitgeber gemeldet. In dem Gespräch erzählte mein Chef, dass es die bisherige ärztliche Gemeinschaftspraxis ab 01.01. nicht mehr geben wird und alle Ärzte dann eigenständige Praxen haben werden. Die Arbeitsverträge werden gekündigt und jeder Arzt schließt neue Verträge mit den Helferinnen ab. Ich selbst habe einen unbefristeten Vertrag seit 2006. Es ist die selbe Praxis und der selbe Arzt, für den ich ab 01.01. wieder arbeiten werde. Nur das auf dem neuen Vertrag nicht mehr "Gemeinschaftspraxis" stehen wird, sondern Praxis "XY" und nur noch die Unterschrift meines Chef (welcher selbst die Gemeinschaftspraxis mit gegründet hat). Ist es denn dann wirklich so, dass es sich hierbei um ein rechtlich neues Arbeitsverhältnis handelt?? Ich bin wieder schwanger und dachte, es wäre kein Problem, da ich davon ausging in einem sicheren Arbeitsverhältnis zu stehen. Würde meinen Chef gern vor meinem Arbeitsbeginn über meine Schwangerschaft informieren, habe aber Angst dann keinen Vertrag mehr zu bekommen.

Antwort:

Rechtlich ist Ihre Situation wie folgt zu bewerten:


1. Da Sie sich bis zum 31.12. in Elternzeit befinden, haben Sie auch bis zu diesem Termin Kündigungsschutz gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG, d.h., der Arbeitgeber darf Ihnen während der Elternzeit keine Kündigung, auch keine Änderungskündigung, aussprechen.


2. Auf Grund der Schwangerschaft besteht zudem Kündigungsschutz gemäß § 17 Mutterschutzgesetz - MuSchG.


3. Beabsichtigt Ihr Arbeitgeber mit Ihnen auf Grundlage einer Änderungskündigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG) einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, muss er für die beabsichtigte Änderungskündigung vorher die Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde einholen.


4. Ob die Behörde einer beantragten (Änderungs-) Kündigung bei einer Betriebsauflösung zustimmt, kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. In jedem Fall werden Sie zu dem Sachverhalt gehört.


5. Zu empfehlen ist, dass Sie sich an die für Kündigungsverfahren zuständige Arbeitsschutzbehörde am Sitz des Arbeitgebers wenden und sich dort individuell informieren.


Für eine weitergehende arbeitsrechtliche Bewertung des Sachverhaltes empfehlen wir Ihnen, sich an einen Arbeitsrechtler (z. B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) zu wenden. Dabei kann auch geklärt werden, ob es sich bei dem "Betriebswechsel" um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB handelt.