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Gibt es Vorlagen für Betriebsanweisungen für handgeführte Arbeitsmittel?

KomNet Dialog 2338

Stand: 18.02.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Gibt es für Arbeitsmittel, wie z.B. Handbohrmaschinen, Flex, Hebelscheren usw., die nach der BetrSichV § 3 überprüft werden müssen, irgendwelche Programme zum Downloaden oder Betriebsanweisungen?

Antwort:

Die Betriebsanweisung ist eine Anweisung des Unternehmers an die Beschäftigten. Sie regelt arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten im Betrieb mit dem Ziel, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Darüber hinaus dient die Betriebsanweisung als Grundlage für Unterweisungen.

Man unterscheidet Betriebsanweisungen, die den Umgang mit Gefahrstoffen regeln und sicherheitstechnische Betriebsanweisungen für den Umgang mit Maschinen und Anlagen. Geregelt werden nur die Tätigkeiten, die gefährlich bzw. sicherheitsrelevant sind. Der Arbeitgeber muß in seinen Betriebsanweisungen nicht nur Herstellerangaben (aus den mitgelieferten Bedienungsanleitungen oder Sicherheitsdatenblättern), sondern auch die betriebsspezifischen Einsatzbedingungen und betrieblichen Maßnahmen zur Begegnung der Gefahren berücksichtigen.

Zu den speziellen Einsatzbedingungen zählt auch das Zusammenwirken verschiedener Arbeitsmittel.
Der Unternehmer ist zum Erstellen von Betriebsanweisungen durch das Arbeitsschutzgesetz sowie eine Reihe anderer Vorschriften, wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichtet.
Die Benutzung von Maschinen stellt eine Gefährdung dar. Besonders dann, wenn sie von unausgebildetem Personal bedient werden. Es liegt deshalb in der Verantwortung des Unternehmers zu entscheiden, ob im Einzelfall gesonderte Betriebsanweisungen erstellt werden müssen.
Zu diesem Thema kann die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft oder Arbeitsschutzbehörde konkret beraten.

Zum Thema Prüffrist ist festzustellen:
Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 BetrSichV Prüffristen selbst festzusetzen. Dabei sind die in Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften genannten Prüffristen zu beachten.
Bei ortsbeweglichen Elektrogeräten ist die Prüffrist nach § 5 der DGUV V2 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher BGV A3) und der dazu erlassenen Durchführungsanweisung zu beachten. Dort ist für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ein Richtwert von 6 Monaten genannt.

Auf die DGUV I 211-010 - Sicherheit durch Betriebsanweisungen (bisher: BGI 578) weisen wir hin. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) halten einen entsprechenden Kundendienst für ihre Mitgliedsunternehmen bereit.  Ausgewählte Betriebsanweisungen werden z.B. von der BG RCI angeboten.

Auf dem Markt gibt es eine Reihe von Programmen zu kaufen, die bei der Erstellung von Betriebsanweisungen behilflich sind. KomNet kann keine Empfehlung für ein bestimmtes Programm aussprechen. Es ist empfehlenswert, sich Zugang zu einer Testversion zu beschaffen, um auf diese Weise festzustellen, ob das spezielle Programm für Sie hilfreich ist.