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Wie ist der Arbeitsschutzausschuss zu besetzen, wenn der Betrieb sich für das Unternehmermodell entschieden hat?

KomNet Dialog 42352

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Wie ist der Arbeitsschutzausschuss zu besetzen, wenn der Betrieb sich für das Unternehmermodell entschieden hat? Nur in seltenen Fällen wird eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen.

Antwort:

Im § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Rahmen der Teilnehmer (dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,Betriebsärzten,Fachkräft en für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) des Arbeitsschutzausschußes benannt.


Wenn der Arbeitgeber als sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (Umgangssprachlich-Unternehmermodell) gewählt hat, ist er in diesem Fall auch in diesen Rollen zu sehen.


Somit sind die weiteren Teilnehmer der Sicherheitsbeauftragte, ggfs ein zweiter nach neuer DGUV Vorschrift 1 und zwei Mitglieder des Betriebsrates.


Im Unternehmermodell hat der Arbeitgeber bei Fragestellungen, die er nicht lösen kann, externe Hilfe anzufordern, siehe auch DGUV Vorschrift 2 Anlage 3. Dies fällt unter die besonderen Anlässe, eine ASA-Sitzung ist hier aber kein besonderer Anlass.


Spezialistenrat muss – sobald nötig – extern eingeholt werden. Diese Voraussetzungen berücksichtigt das Unternehmermodell. Der unternehmerischen Eigenverantwortung kommt eine besondere Bedeutung zu.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.