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Handelt es bei dem Einsatz eines Dienstleisters im fremden Kontrollbereich um eine Beschäftigung in der fremden Anlage im Sinne des §15 StrlSchV ?

KomNet Dialog 10671

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Ich betreue als externer Strahlenschutzbeauftragter eine Firma, die selbständige Ingenieure oder Techniker über einen Dienstleistungsvertrag in einem fremden Kontrollbereich einsetzen möchten. Handelt es sich dabei dann um eine Beschäftigung im Sinne des § 15 StrlSchV in der fremden Anlage? Kann dieser Ingenieur oder Techniker dann unter der § 15-Genehmigung für diese Firma laufen, oder benötigt der Selbständige ebenfalls eine eigene §15-Genehmigung?

Antwort:

Ob es sich um eine Beschäftigung im Sinne von § 15 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV handelt, hängt davon ab, ob durch diese Beschäftigung (für sich oder in Verbindung mit einer früheren oder für später bereits geplanten Beschäftigung in fremden Kontrollbereichen) die Dosis von 1 mSv/a erreicht werden kann. Bei der Abschätzung kann der Strahlenschutzverantwortliche des fremden Kontrollbereiches helfen.

Unter der "§ 15 - Genehmigung" des von Ihnen betreuten Unternehmens könnte die Sache nur laufen, wenn die daran Beteiligten als "unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt" sind. Das ist gerade bei Dienstleistern nicht der Fall. Gerade um sich vom Personalgeschäft zu entlasten, beauftragt der Auftraggeber ja Externe, als Dienstleistung ein Arbeitsergebnis abzuliefern, das er selbst -als Arbeitgeber- mit eigenem, unter seiner Aufsicht stehendem Personal nicht erarbeiten will oder nicht wirtschaflich sinnvoll erarbeiten kann. Der Dienstleister braucht also eine eigene § 15 - Genehmigung! Der Wortlaut der Frage legt die Vermutung nahe, dass es sich hier bei dem Dienstleister um Einzelpersonen handelt, und da ist diese Sichtweise vielleicht nicht so leicht nachzuvollziehen. Aber spätestens dann, wenn es sich bei dem Dienstleister um einen Arbeitgeber mit eigenen Mitarbeitern handelt, die für ihn unter seiner Aufsicht in fremden Kontrollbereichen die Dienstleistung für seinen Auftraggeber erarbeiten, wird deutlich, dass die Sache so Sinn macht.

Das § 15 Genehmigungsverfahren kann in NRW online abgewickelt werden; das reduziert den Verwaltungsaufwand, und die Genehmigungsbehörde reduziert die Verwaltungsgebühr um 20 % (-> http://www.arbeitsschutz.nrw.de/Service/antraege_online_stellen/index.php).

Üblicherweise werden § 15 Genehmigungen auf 5 Jahre befristet. Wenn es sich für den Dienstleister aber vorhersehbar um eine einmalige Sache handelt, sollte er zuvor mit der Genehmigungsbehörde Kontakt aufnehmen und versuchen, eine Genehmigung für diesen speziellen Auftrag mit einer entsprechend kürzeren Gültigkeitsdauer zu erhalten, damit der für den fremden Kontrollbereich ohnehin zuständige Strahlenschutzbeauftragte -ausreichende Fachkunde vorausgesetzt- auch für die § 15 Genehmigung als externer Strahlenschutzbeauftragter akzeptiert werden kann.