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Muss die Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen zwingend in Großbuchstaben erfolgen?

KomNet Dialog 17081

Stand: 26.09.2012

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

In § 68 der Strahlenschutzverordnung wird die Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen beschrieben. Unter Absatz 1 heißt es u.a.: "Die Kennzeichnung muss die Worte "VORSICHT-STRAHLUNG", "RADIOAKTIV", "KERNBRENNSTOFFE" oder "KONTAMINATION" enthalten,..." Meine Frage dazu: Müssen diese Worte zwingend in Großbuchstaben geschrieben werden?

Antwort:

In der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) heißt es im § 68 "Kennzeichnungspflicht":


"(...) Die Kennzeichnung muss die Worte "VORSICHT - STRAHLUNG", "RADIOAKTIV", "KERNBRENNSTOFFE" oder "KONTAMINATION" enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist. (...)"


Auch in der neuen DIN 25430:2012 "Sicherheitskennzeichnung im Strahlenschutz" wird unter Abschnitt 8 "Warnstreifen (WSt)" im Unterabschnitt 8.1 "Maße, Bezeichnung" u. a. die Aufschrift "RADIOAKTIV" mit Großbuchstaben gefordert, so dass Großbuchstaben grundsätzlich erforderlich sind. Erscheinen Abweichungen sinnvoll oder notwendig (wie z. B. auch eine englischsprachige Beschriftung), sollten Umsetzungsmöglichkeiten bzgl. Abweichungen gemeinsam mit der örtlich zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde abgesprochen werden.