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Ist ein Trailer, auf dem dauerhaft eine verfahrenstechnische Anlage installiert ist, Teil dieser Anlage?

KomNet Dialog 17063

Stand: 20.09.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Eine verfahrenstechnische Anlage soll zum Zweck der Mobilität auf einem Trailer installiert werden und dort dauerhaft über den gesamten Lebenszylklus verbleiben (auch für den Betrieb). Die Anlagenteile werden mit Hilfe speziell dafür vorgesehener und am Trailer fest angebrachten Montagesystemen befestigt, sind aber für Zwecke (z.B. Wartung/Instandhaltung) demontierbar. Ist dieser Trailer dadruch (sozusagen als Maschinen- oder Anlagengrundgerüst) als Teil der Maschine zu betrachten und dann folglich mit in die Bewertung einzubeziehen?

Antwort:

Zunächst muss geprüft werden, ob die verfahrenstechnische Anlage unter den Anwendungsbereich der 9. ProdSGV (Maschinenverordnung) in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt. Hiervon gehen wir bei der weiteren Beantwortung der Frage aus. Den Begriff der "verfahrenstechnischen Anlage" kennen diese Vorschriften übrigens nicht. Ob eine verfahrenstechnische Anlage als "Gesamtheit von Maschinen und/oder unvollständigen Maschinen" unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt, ergibt sich einzig aus der Bewertung dieser Anlage auf Basis des Anwendungsbereiches der Maschinenrichtlinie. D.h. es ist zu untersuchen, ob
- die gesamte Anlage der einschlägigen Definition der Maschinenrichtlinie entspricht oder
- Teile der Anlage der einschlägigen Definition in der Maschinenrichtlinie entsprechen und ggf.
- die Anlage unter eine der in der Richtlinie genannten Ausnahmen fällt.

Der von Ihnen beschriebene Anwendungsfall einer dauerhaft auf einem Trailer installierten Anlage ist nicht explizit in der 9. ProdSGV i.V.m. der Maschinenrichtlinie beschrieben. Daher sind im Rahmen der notwendigen Risikobeurteilung alle Rahmenbedingungen zu betrachten. Durch die Mobilität der Anlage sind zusätzliche Gefährdungen vorhersehbar und durch den Hersteller besonders zu berücksichtigen. Beispielsweise sei hier die Ziffer 1.3.1 "Risiko des Verlusts der Standsicherheit" nach Anhang 1 der Maschinenrichtlinie genannt.