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Muss die Polizei gerufen werden, wenn im Rahmen eines Drogentestes positive Befunde bei Mitarbeitern festgestellt werden?

KomNet Dialog 16749

Stand: 01.08.2012

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Suchtgefährdete, Süchtige

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Frage:

Muss die Polizei gerufen werden, wenn im Rahmen eines Drogentestes positive Befunde bei Mitarbeitern festgestellt werden? Unter welchen Voraussetzungen dürfen anlass-unabhängige Kontrollen bei gefahr-geneigten Tätigkeiten durch den Arbeitgeber durchgeführt werden?

Antwort:

Aus der Sicht des Arbeitsschutzes sollte es nur um Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gehen.

Wenn ein Drogentest positiv war, ist die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben und der Mitarbeiter muss für eine ärztliche Betreuung zeitweilig den Arbeitsplatz verlassen, also krankgeschrieben werden.

Die Polizei sollte nur da eingeschaltet werden, wo es um Drogenbesitz geht, der eventuell über den eigenen Bedarf hinausgeht, also der Verdacht einer Dealertätigkeit vorliegt oder ein solcher festgestellt werden sollte. Der Arbeitgeber hat nicht das Recht in die Privatsphäre seiner Mitarbeiter einzudringen. Bei gefahrgeneigten Arbeitsplätzen, die eine Überwachung der Mitarbeiter auf Drogenkonsum erfordern, müssen entsprechende Tests durch einen Betriebsarzt durchführt werden. Diese sollten sicherlich im Rahmen entsprechender betrieblicher Vereinbarungen und Pläne durchgeführt werden. Auch hier ist natürlich die Privatsphäre der Mitarbeiter und die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.