Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Schutzhelme sind in Bereichen, die mit dem Gebotszeichen M02 gekennzeichnet sind, zu nutzen?

KomNet Dialog 16575

Stand: 13.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Anforderungen und Eigenschaften von PSA / Schutzkleidung

Favorit

Frage:

Wenn ein Bereich mit dem Gebotszeichen M02 "Schutzhelm benutzen" gekennzeichnet ist, muss dann ein Industrieschutzhelm nach DIN EN 397 oder auch wahlweise eine Industriestoßkappe nach DIN EN 812 getragen werden? Welche Auswahlkiterien müssen beachtet werden?

Antwort:

In der DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz" wird unter Nummer 3.1.3 "Auswahl von Kopfschutz" folgendes ausgeführt:


"Gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen ausgewählt werden, welche die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen und für die eine Konformitätserklärung vorliegt.


Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen müssen die Anforderungen des Anhangs II der PSA -Hersteller-Richtlinie (EG-Richtlinie 89/686/EWG) erfüllen und unterliegen dem EG-Baumusterprüfverfahren. Dieses wird von zugelassenen Prüfstellen auf der Grundlage der vorstehend genannten Richtlinie und der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" bzw. DIN EN 812 "Industrieanstoßkappen" durchgeführt. Erst nach erfolgreich abgeschlossenem EG-Baumusterprüfverfahren kann der Hersteller bzw. sein in der EG niedergelassener Bevollmächtigter mittels CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung bescheinigen, dass sein Industrieschutzhelmbzw. seine Industrie-Anstoßkappe die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt.

3.1.3.1 Industrieschutzhelme


Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefährdungen gemäß Abschnitt 3.1.1 beinhalten, sollen Industrieschutzhelme, die den Grundanforderungen der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" genügen, entsprechenden Schutz bieten.

... ... "


Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen muss, welche Art Kopfschutz (Industrieschutzhelme oder Industrieanstoßkappen) erforderlich sind.


Die Beschäftigten sind dementsprechend gemäß § 3 PSA-Benutzungsverordnung zu unterweisen (siehe auch Nummer 3.3 der DGUV Regel 112-193).