Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für ehrenamtliches Sanitätspersonal einen Rechtsanspruch auf die Hepatitisimpfung?

KomNet Dialog 16507

Stand: 29.06.2018

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen

Favorit

Frage:

Ich bin ehrenamtlich im Sanitätsdienst und Katastrophenschutz (SEG) tätig. Wir haben relativ viele ANforderungen im Sanitätsdienst. Dort versorgen wir alle möglichen Patienten. U. a. auch Patienten, die Verletzungen haben und deren Wunden versorgt werden müssen. Dabei kommen wir zwangsläufig auch mit Körperflüssigkeiten in Kontakt. Ebenso assistieren wir Ärzten bei veschiedenen invasiven Maßnahmen, wie beim legen intravenöser Zugänge. Infolge dessen kommen wir natürlich auch mit Kanülen in Kontakt, die u. U. kontaminiert sein können (Hepatitis). Ich habe versucht von unseren Kreisverband für alle eine Hepatitisimpfung zu bekommen. Dies wurde damit abgelehnt, weil entsprechend Risikoanalyse kein Bedarf besteht, da unsere Tätigkeiten im Sanitätsdienst nur als qualifizierte Erste Hilfe eingeordnet wurden. Ich sehe die Gefahr persönlich doch viel höher als beim normalen Ersthelfer (Bürger). Gibt es für uns als ehrenamtliches Sanitätspersonal einen Rechtsanspruch auf die Hepatitisimpfung? Ist es legal, die 'Risikoanalyse' so zu bewerten, dass sich der "Arbeitgeber" aus der Verantwortung stehlen kann?

Antwort:

Maßgeblich für die Einbindung in die betriebsärztliche Betreuung und somit die Impfpflichten des Arbeitgebers ist die Frage, ob es sich um Arbeitnehmer handelt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist anzusehen, wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird bzw. wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, vor allem in zeitlicher Hinsicht) verpflichtet ist. Handelt es sich bei den ehrenamtlichen Helfern nicht um abhängig Beschäftigte, ist auch die arbeitsmedizinische Betreuung auf Grund staatlicher Rechtsvorschriften nicht verpflichtend. Unfallversicherung besteht für ehrenamtliche Mitarbeiter über den jeweiligen Unfallversicherungsträger (Landesunfallkassen, Gemeindeunfallversicherung etc.).


Da die ehrenamtlichen Mitarbeiter "Versicherte" im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII sind, gilt das autonome Recht des versichernden Unfallversicherungsträgers; des jeweiligen Gemeinde- bzw. Landes-Unfallversicherungsverbandes. Da die Berufsgenossenschaften in der Regel die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) als eigene BG-Regel zusätzlich übernommen haben, hat das Impfangebot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 12 der BiostoffV zu erfolgen. Nach dem Anhang Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (hier ungezielte Tätigkeiten) im Notfall- und Rettungsdienst bezüglich Hepatitis B- und C-Viren vorgeschrieben (Pflichtvorsorge).


Verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ist in Verbänden und Vereinen der Vorstand bzw. die Geschäftsführung auf Kreis oder Landesebene. Diese sind verantwortlich dafür, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" des ArbSchG in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 3 der BiostoffV eine Beurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen und erforderliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. Sollte keine Lösung gefunden werden, so sollte ein Kontakt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger aufgenommen werden.