Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf im Kellerbereich ohne Tageslicht ein temporär genutzter Schulungsraum eingerichtet werden?

KomNet Dialog 16442

Stand: 30.12.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

Favorit

Frage:

Wir planen im Kellerbereich einen temporär genutzten Schulungsraum einzurichten. Eine Sichtverbindung nach außen ist somit nicht gegeben. Als Kompensation für das fehlende Tageslicht sind längere Pausen im Außenbereich geplant. Ist das auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung bzw. der ASR möglich oder sprechen baurechtliche Vorschriften dagegen.

Antwort:

Grundsätzlich gilt nach Nummer 3.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (AbrStättV), dass der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Diese Regelung gilt nicht für Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume sowie Teeküchen.

Ob diese Regelung auch für den von Ihnen beschriebenen Schulungsraum zu treffen, muss über die Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermittelt werden. Hierbei muss neben der fehlenden Sichtverbindung nach Außen unter anderem auch geprüft werden, ob ein zweiter Rettungsweg und eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig sind. Bezüglich der Frage, ob das fehlende Tageslicht eine Beeinträchtigung des Wohlbefindes oder gar eine Gesundheitsgefährdung darstellt, sollte ein Betriebsarzt an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden.