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Wie ist bei berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen das "Hintergreifen" zu verhindern?
KomNet Dialog 16305
Stand: 29.05.2012
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Bei der Montage berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen (BWS) sind Sicherheitsabstände zu Gefahrstellen einzuhalten, die ein Erreichen der Gefahrstelle, z.B. durch Hintergreifen, Hintertreten, Unterkriechen u.a., verhindern. Bei Prüfungen der BWS werden von den Sachverständigen immer wieder diese Abstände als zu groß bemängelt. Wie ist z.B. "Hintergreifen verhindern" zu verstehen. Ist zu verhindern, daß die Gefahrstelle auf einfache Weise (gerade Hintergreifen) erreicht wird? Oder muß auch verhindert werden, daß die Gefahrstelle erreicht werden kann, wenn absichtlich in die Hocke gegangen werden, die Hand hindurchgequetscht und verdreht muß, um durch Hintergreifen der BWS die Gefahrstelle zu erreichen?
Antwort:
Bei der Montage ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Dieser ist der für den Schutz vor Verletzungen erforderliche Mindestabstand zwischen Schutzfeld und der nächstgelegenen Gefahrstelle, der sich aus der Greif- bzw. Annäherungsgeschwindigkeit und der Nachlaufzeit ergibt (siehe hierzu DIN EN ISO 13855 "Sicherheit von Maschinen - Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen").
Die BWS muss so an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln angebracht sein, dass die Gefahrstellen nur durch das Schutzfeld hindurch erreicht werden können. Auch absichtliche Handlungen wie z.B. Über- oder Untergreifen, Übersteigen oder Unterkriechen der BWS dürfen nicht möglich sein. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzeinrichtungen ( z.B. feststehende oder bewegliche trennende Schutzgitter) anzubringen. Diese dürfen nicht auf einfache Weise entfernt werden können; oder sie sind mit der Steuerung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels zu verbinden.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - MRL [pdf] fordert diesbezügl. in Anhang I Ziff. 1.4.3. "Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen":
Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in die Steuerung der Maschine integriert sein, dass
- die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie vom Bedienungspersonal erreicht werden können,
- Personen die beweglichen Teile nicht erreichen können, solange diese Teile in Bewegung sind, und
- bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzen der beweglichen Teile verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.