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Gibt es eine Grenze der Wirtschaftlichkeit für Lärmminderungsmaßnahmen?
KomNet Dialog 16247
Stand: 09.07.2024
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmminderungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen
Frage:
Technische Lärmminderungsmaßnahmen bei Stanzmaschinen. In einem Bereich mit Stanzmaschinen ist der Lärmexpositionswert für die Mitarbeiter > 85 dB(A). Als technische Maßnahmen wurden bereits abgeschrägte Werkzeuge und Soft-Punch eingeführt. Trotz dieser technischen Maßnahmen liegt der Wert > 85 dB(A). Müssen gemäß der Lärm- und Vibrationsverordnung weitere technische Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt werden, d.h. Absorber an Decke und Wänden, oder ist PSA für die dort arbeitenden Mitarbeiter ausreichend. Ab welcher Investionssumme ist von einer Unverhältnismäßigkeit, d.h. einer nicht zumutbaren Wirtschaftlichkeit, zu sprechen? Welche gesetzlichen Grundlagen würde einer Behörde erlauben, Auflagen zur weiteren technischen Lärmminderung anzuordnen?
Antwort:
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition werden in § 7 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) näher beschrieben. Bei Überschreitung der oberen Auslösewerte des Lärms, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen. Im Rahmen des Lärmminderungsprogrammes haben somit (entsprechend dem Stand der Technik) geräuscharme Technologien, die Nutzung von Schallschutzmaßnahmen auf dem Übertragungsweg von Luft- und Körperschall und technische Schallschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsstätte Priorität. Wenn diese technischen Schutzmaßnahmen geprüft und soweit wie möglich umgesetzt wurden, sind zur weiteren Umsetzung des Minimierungsgebotes organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen, um noch bestehende Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern. Erst wenn durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind individuelle Schutzmaßnahmen anzuwenden.
Ein Lärmminderungsprogramm (LMP) ist solange durchzuführen, bis die oberen Auslösewerte nicht mehr überschritten werden, d.h. es ist unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Standes der Technik zu prüfen, ob ein LMP angepasst werden muss.
Im Rahmen der Ausarbeitung eines Lärmminderungsprogrammes können auch Fragen bezüglich der entsprechenden Investitionshöhe als wichtiges Entscheidungskriterium mit berücksichtigt werden.
Für den Bereich Lärm kommen die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) zur Anwendung. Diese geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm wieder.
Hinweis:
Auf die Informationen der BAuA weisen wir hin.