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Stehen einer stillenden Mutter, die auf Stundenbasis beschäftigt ist, Stillpausen zu?

KomNet Dialog 16238

Stand: 30.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Die Mitarbeiterin in einem Betrieb mit zwei Arbeitnehmern ist auf Stundenbasis beschäftigt. D.h. sie hat keinen festen Arbeitsvertrag und rechnet die geleisteten Stunden monatlich ab. Die Tätigkeit wird in der Regel an zwei Tagen pro Woche mit je sechs Stunden durchgeführt. Stehen der Mitarbeiterin Stillpausen zu? Gib es eine Grenze bei der Arbeitszeit, ab der Stillpausen gewährt werden müssen? Meine Frage zielt hier auf die Verhältnismäßgkeit zwischen Arbeitszeit und Stillzeit. Wenn die Mitarbeiterin z.B an 5 Tagen für je 2,4 Stunden arbeiten würde, muss dann die komplette Stillzeit von 2 x 0,5 Std oder 1 x 1Std täglich gewährt werden?

Antwort:

Da die Frau auf Stundenbasis beschäftigt wird und regelmäßig ihren Lohn empfängt, kann man von einem Arbeitsverhältnis sprechen und somit fällt sie unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes - MuSchG. Im § 7 Abs.2 MuSchG ist diesbzgl geregelt:

"Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.

Eine Grenze bei der Arbeitszeit, ab der Stillpausen zu gewähren sind, schreibt das Mutterschutzgesetz nicht vor."


Aufgrund der reduzierten Arbeitszeit bleibt Folgendes festzuhalten:


Zu gewähren ist die zum Stillen erforderliche Zeit. Der Frau ist auf jeden Fall eine Stillzeit von solcher Dauer zu gewähren, dass sie ihre mutterschaftliche Aufgabe des Stillens in Ruhe und gehöriger Weise durchführen kann. Eine Verhältnismäßigkeit zwischen Arbeitszeit und Stillzeit sieht das Mutterschutzgesetz nicht vor.


Andererseits muss die Mutter auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen und die Stillzeiten durch zumutbare organisatorische Maßnahmen in angemessenen Grenzen halten. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen (z. B. weiter Weg zum Betrieb) muss sich die Mutter um Ausweichlösungen bemühen, z. B. dass Kind zu den Stillzeiten bringen lassen.


Die Lage der Stillzeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


Die Unterstützung durch Arbeitgeber und Kollegen ist Voraussetzung, dass eine arbeitende Mutter stillen kann. Es ist deshalb zu empfehlen, rechtzeitig den Arbeitgeber und alle betroffenen Kollegen/Kolleginnen über die Stillabsicht zu informieren. In einem gemeinsamen Gespräch sollten Absprachen über notwendige Arbeitspausen und Arbeitseinschränkungen getroffen werden. Wenn es die Gegebenheiten zulassen, können auch weitere Arbeitsbedingungen individuell angepasst werden, z. B. durch Jobsharing, flexible Arbeitszeiten u. Ä.