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Darf während der Schwangerschaft an einem Flughafen im Schichtdienst gearbeitet werden?

KomNet Dialog 16232

Stand: 30.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite am Flughafen im Schichtdienst (früh/spät) zwischen 05:30 und 22:00 Uhr, immer in einem festen Schema (früh, spät , frei...): 7 bzw. 8 Tage arbeiten und dann 4 bzw. 2 Tage frei. Ich würde gerne auch während der Schwangerschaft so weiter arbeiten, wenn alles normal verläuft. Gründe dafür sind natürlich die Bezahlung (Wochenende, Feiertag und ein paar Nachtstunden) und der feste Schicht-Rhythmus, da mein Mann die selben Schichten fährt. Ist das grundsätzlich möglich?

Antwort:

Nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG ist die Beschäftigung werdender Mütter zwischen 20 Uhr und 6 Uhr unzulässig. Außerdem ist Mehrarbeit (über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche) verboten (§ 4 Abs. 1 MuSchG).


Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 6 Abs.1 MuSchG i.V.m. § 10 Abs.1 Nr.10 Arbeitszeitgesetz im Verkehrswesen erlaubt, sofern sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt (die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden), der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Zum Verkehrswesen zählen dabei Betriebe, deren Zweck die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten für andere ist, sowie deren Neben- oder Hilfsbetriebe wie Schlaf- und Speisewagenbetriebe.


Eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit ist möglich (§ 28 MuSchG). Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stellen. Beizufügen sind eine jederzeit widerrufbare Einverständniserklärung der werdenden Mutter und eine Unbedenklichkeitserkärung eines Arztes. Die Ausnahmebewilligung ist gebührenpflichtig.


Wenn die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote greifen und die werdende Mutter auf einen Tagesarbeitsplatz versetzt wird, muss der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft inklusive aller Nacht, Sonn-, Feiertagszulagen oder sonstiger Zulagen gezahlt werden (§ 18 MuSchG).


Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter folgendem Link: https://www.mags.nrw/mutterschutz