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Dürfen Tauchflaschen, die nach TPED (RL 2010/35/EU) mit PI-Kennzeichen in Verkehr gebracht worden sind, in Deutschland verwendet und wiederbefüllt werden?
KomNet Dialog 16211
Stand: 11.05.2012
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen
Frage:
Dürfen Tauchflaschen, die nach TPED (RL 2010/35/EU) mit PI-Kennzeichen in Verkehr gebracht worden sind, in Deutschland verwendet und wiederbefüllt werden? Wie verhält sich das PI-Kennzeichen gegenüber der BetrSichV?
Antwort:
Die Richtlinie 2010/35/EU ist mit der „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)“ vom 29.11.2011 in nationales Recht übernommen worden. Demnach dürfen die nach diesen Vorschriften mit der PI-Kennzeichnung versehenen Druckgeräte in Deutschland verwendet und auch wieder befüllt werden. Dies betrifft auch Flaschen, die Luft enthalten. Zum Tauchen dürfen diese Flaschen aber nicht verwendet werden.
Anmerkung:
Pi-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen;
(siehe auch http://europa.eu/legislation_summaries/transport/road_transport/tr0034_de.htm#key )
Flaschen die zum Tauchen bestimmt sind werden vom Geltungsbereich der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräte-Richtlinie) erfasst und dürfen nur als Tauchflaschen benutzt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Erkennbar ist dies an der CE-Kennzeichnung.
Werden die Anforderungen beider Richtlinien berücksichtigt, so müssen diese Flaschen mit der PI-Kennzeichnung und die CE-Kennzeichnung versehen sein.
Die mit der PI-Kennzeichnung versehenen Flaschen sind Flaschen im Sinne von § 23 der Betriebssicherheitsverordnung und dürfen nur unter den dort aufgeführten Bedingungen in Betrieb genommen und betrieben werden.