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KomNet-Wissensdatenbank

Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit in beratender Funktion auch für Besucher zuständig?

KomNet Dialog 16055

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Ich bin Brandschutzbeauftragter in einem großen Lebensmittelkonzern, auf dessen Betriebsgläne wir eine firmeninterne Versammlungsstätte mit einem Fassungsvermögen von bis zu 700 externen Personen betreiben. Jetzt möchte der Betreiber/Veranstalter von mir wissen, wieviele Ersthelfer für jede Veranstaltung zu benennen sind? Daraufhin habe ich mich mit unserer Fachkraft für Arbeitssicherheit in Verbindung gesetzt, diese sagte mir, sie sei nur für die Beschäftigten zuständig und nicht für die Besucher. Meine Frage lautet: ist die Fachkraft für Arbetssicherheit in beratender Funktion auch für Besucher zuständig?

Antwort:

Die Forderung zur Benennung von Ersthelfern ergibt sich explizit aus dem Vorschriften- und Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse). Die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer richtet sich nach der Anzahl der vom Arbeitgeber beschäftigten versicherten Personen.
Andere Personen müssen bei dieser Ermittlung erforderlicher Ersthelfer nicht einbezogen werden.

Zu beachten ist, dass das Arbeitsschutzgesetz  fordert (§ 10 ArbSchG), dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss bei ihrer beratenden Tätigkeit für den Arbeitgeber die Anwesenheit von Besuchern insoweit berücksichtigen, wie diese Einfluss auf die Sicherheit der Beschäftigten haben.
Als Beispiel kann hier genannt werden, dass die Anordnung und Abmessung von Fluchtwegen und Notausgängen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der Höchstzahl der Personen und des Anteils an ortsunkundigen Personen zu ermitteln und festzulegen ist (ASR A2.3 - Abschnitt 5 Anordnung, Abmessungen).

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist aber in ihrer Funktion nicht für die Besucher einer Versammlungsstätte verantwortlich. Dieser Sachverhalt wird sich auch aus der Bestellung gemäß DGUV Vorschrift 2 ergeben.

Hinweise:
Informationsmaterialien für die Branche "Produktionen und Veranstaltungen" bietet die Verwaltungsberufsgenossenschaft unter www.vbg.de/produktionenundveranstaltungen/index.html an.

Bei der genannten Versammlungsstätte finden in NRW die Anforderungen der "Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten, Abschnitt Versammlungsstätten (Sonderbauverordnung – SBauVO)" Anwendung.

Die SBauVO NRW hat u.a. spezielle Anforderungen an den Sanitätsdienst sowie den Brandschutz und die Rettungswege in Versammlungsstätten zum Inhalt. Wir empfehlen Ihnen, die diesbezüglichen Anforderungen im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde vor Ort zu erörtern und zu klären.