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Hat die Personalvertretung ein Mitsprachrecht beim Erstellen von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe?

KomNet Dialog 16047

Stand: 20.02.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten

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Frage:

Wir sind gerade dabei die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zu aktualisieren. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Personalvertretung hierbei Mitspracherechte hat bzw. erstellte/aktualisierte Betriebsanweisungen ganz oder teilweise zurückweisen kann.

Antwort:

Betriebsanweisungen (BA) werden vom Arbeitgeber bzw. verantwortlichen Führungskräften bereitgestellt. Die Betriebsanweisung ist eine Anweisung an die Beschäftigten. Grundlage dazu ist u.a. § 14 Gefahrstoffverordnung und § 9 Betriebssicherheitsverordnung. Es ist zweckmäßig, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt bei der Erstellung von Betriebsanweisungen mit einzubeziehen. Über § 9 Arbeitssicherheitsgesetz werden Fachkräfte und Betriebsarzt verpflichtet mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten und diesen über wichtige Angelegenheiten im Arbeitsschutz zu unterrichten. 

Aus dem Arbeitsschutzrecht lässt sich keine direkte Mitbestimmung des Betriebsrates ableiten; aber "die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz." (Ziffer 2 der DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen").


Informationen zu den Mitbestimmungsrechten und Möglichkeiten des Betriebsrates bezüglich betrieblicher Regelungen im Arbeitsschutz sind dem Merkblatt 113 "Der Betriebsrat im Arbeitsschutz" der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik zu entnehmen.


Zu den konreten Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates können wir keine Auskunft geben, hierzu sollten Sie sich direkt an eine autorisierte Stelle, wie Gewerkschaft oder Fachanwalt, wenden.