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Wartungsarbeiten durch Chemiefacharbeiter im Ex-Bereich zulässig?

KomNet Dialog 16010

Stand: 13.04.2012

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

In unserem Betrieb werden Pumpen mit doppeltwirkender Gleitringdichtung eingesetzt. Diese Pumpen sind mit einem Sperrflüssigkeitsbehälter (Thermosiphonsystem) ausgerüstet . Bei min. Alarm wurden bisher bei Nachtschicht oder einem Feiertag der Bereitschaftsdienst der Maschinenwerkstatt kontaktiert, welcher dann den Sperrflüssigkeitsbehälter mit Glykol wieder auf Normalstand bringt und die Pumpe in Augenschein nimmt, ob sie weiterhin einsatzbereit ist. Um diese Bereitschaftseinsätze zu vermeiden, sollen nun die Mitarbeiter der Produktion (Chemiefacharbeiter) diese Aufgaben erfüllen. Die Pumpen werden im Ex-Bereich betrieben und fördern giftige oder leichtentzündliche Produkte. Nun meine Fragen: 1) Reicht die Ausbildung zum Chemiekanten für diese Aufgabe? 2) Was muss eine befähigte Person in diesem Bereich an technischen Voraussetzungen mitbringen, um diese Arbeiten auszuführen? 3) Reicht eine werksinterne Schulung aus, alle Produktionsmitarbeiter als befähigte Person auszuweisen oder müssen Schulungen über die BG-Chemie erfolgen ?

Antwort:

Das Auffüllen von Sperrflüssigkeit durch Chemiefacharbeiter im Ex-Bereich ist i.d.R. zulässig.


Da es Fälle geben kann, bei denen Chemiefacharbeiter beim Auffüllen von Sperrflüssigkeit überfordert sein können, ist zu klären, ob das Auffüllen des Sperrflüssigkeitsbehälters mit Glykol eine Instandsetzung i.S. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist. Hieraus ergeben sich nämlich unterschiedliche Maßnahmen.


Zur Klärung der Frage einer Instandsetzung nach § 14 BetrSichV mit Prüfpflicht vor der Inbetriebnahme ist die Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 1201 Teil 3  „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG heranzuziehen. Der dortige Anhang 2 (Seite 22 des Links) enthält eine Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen "allgemeinen" Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz.

Hier ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die geplanten Arbeiten überhaupt Instandsetzungsarbeiten i.S. der Betriebssicherheitsverordnung wären. Sie fallen eher in die Kategorie Wartungsarbeiten.

Außerordentliche Prüfpflichten durch befähigte Personen ergeben sich deshalb noch nicht.


Ihre Fragen können somit -wie folgt- beantwortet werden:

Zu 1) Die Ausbildung zum Chemikanten reicht für die geplante Aufgabe.

Zu 2) Die Personen müssen Ihre Aufgabe sicher bewältigen können (s. Ziffer 3.)

Zu 3) Eine werksinterne Schulung reicht.


Bitte beachten Sie, dass bei wiederholt notwendigem Auffüllen des Behälters eine Störung vorliegen kann, die eine Instandsetzung mit anschließender Prüfung durch eine befähigte Person erforderlich macht (vgl. § 10, 14 Betriebssicherheitsverordnung).