KomNet-Wissensdatenbank
Darf ein Sachverständiger einer externen Organisation Arbeitsmittel als befähigte Person prüfen und die Gefährdungsbeurteilung durchführen?
KomNet Dialog 13362
Stand: 21.07.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, darf ein Sachverständiger einer externen Organisation im Sinne des § 10 der BetriebSichV. die Bescheinigung zum Arbeitsmittel des Herstellers A als "befähigte Person" erstellen und danach gemäß § 3 BetriebSichV die GBU für den Käufer / Nutzer des Arbeitsmittel erstellen. Oder wäre der Sachverständige aufgrund der unterschiedlichen Auftraggeber für das gleiche arbeitsmittel nicht mehr integer?
Antwort:
Die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV trifft Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Dabei sind Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen (§ 2 Abs. 1 BetrSichV). Die Anforderungen werden mittels Prüfung vor Inbetriebnahme, nach jeder Montage und/oder wiederkehrenden Prüfungen erfüllt. Dies obliegt dem Arbeitgeber (Betreiber). Prüfungen nach § 14 BetrSichV sind ausschließlich durch befähigte Personen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfungen durch befähigte Personen sind aufzuzeichnen.
Die Prüfungen können auch durch externe Personen, die befähigt im Sinne von § 2 Abs. 6 BetrSichV sind, vorgenommen werden. Die Organisationsverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber. Näheres dazu ist den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS, www.baua.de/TRBS/)) zu entnehmen.
Hinweis: Bei der Prüfpflicht nach § 14 BetrSichV handelt es sich nicht um eine Prüfung, die der Hersteller eines Produktes durchführen muss.
Für die Gefährdungsbeurteilung ist ebenfalls der Arbeitgeber verantwortlich. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann er sich von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und seinem Betriebsarzt unterstützen lassen. Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen.
Er muss sicherstellen, dass die für ihn tätig werdenden Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Arbeitgeber.
Insofern sehen wir keine Bedenken, wenn eine externe Person bei einem Arbeitgeber ein Arbeitsmittel prüft und bei einem anderen Arbeitgeber die arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführt.