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Darf ein Arbeitgeber den Beschäftigten während der Pause Arbeitsaufträge geben?
KomNet Dialog 15934
Stand: 10.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen
Frage:
Als Mitarbeiter in einem Büro steht mir laut Arbeitsstättenrichtlinie kein Pausenraum zu, sofern am Arbeitsplatz gleichwertige Voraussetzungen für die Erholung während der Pause gegeben sind. Mein Vorgesetzter betreibt mit System die Störung der Mittagspause der Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz um Arbeiten zu verteilen oder zu besprechen. Sehr oft sollen diese Arbeiten dann sofort ausgeführt werden. Ist dies zulässig, oder dürfen die Mitarbeiter ihre Pause beenden? Ich sehe dies als eine Störung der Mittagspause an, wodurch die Voraussetzungen für eine Pause im Sinne der Rechtssprechung nicht mehr gegeben sind. Die 30 Minuten müssen auf jeden Fall in das Arbeitszeitkonto eingetragen werden, ob die Pause so lange gedauert hat oder nicht.
Antwort:
Eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 4 ArbZG) liegt nur dann vor, wenn
1. die Ruhepause mindestens 15 Minuten beträgt und
2. die Beschäftigten über diese Zeit frei verfügen können und
3. der Zeitpunkt der Ruhepause bzw. zumindest ein Pausenkorridor innerhalb der die Ruhepause liegt (z.B. bei Pflegeberufen), vor Aufnahme der Arbeitsschicht festliegen.
Wenn der Arbeitgeber eine der drei v.g. Randbedingungen nicht gewährleistet, liegt keine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor. Der Arbeitgeber muss daher in Ihrem Fall gewährleisten, dass Sie Ihre Pause / bzw. Pausenanteile von min. 15 Minuten, innerhalb des Pausenkorridors, ungestört von Publikumverkehr oder sonstigen Störungen wahrnehmen können. Dazu gehört auch die Entgegennahme von Arbeitsaufträgen.
Dieses ist auch für den Arbeitgeber bußgeldrechtlich von Bedeutung, da ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.
Ein geeignetes Forum Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeaufragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.
Ist das Problem innerbetrieblich nicht zu lösen, sollten Sie eine entsprechende Frage/Beschwerde direkt an die vor Ort zuständige Arbeitsschutzhörde richten. Auf die Rechte der Beschäftigten gemäß § 17 Arbeitsschutzgesetz weisen wir hin.
Beim LASI finden Sie die Kontaktdaten der zuständigen Landesbehörden.