Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Arbeitnehmer während der Pause zur Arbeitsleistung herangezogen werden?

KomNet Dialog 6692

Stand: 15.11.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

Favorit

Frage:

Ich arbeite im Nachtdienst. Früher war es so, dass wir eine Pausenablösung hatten, d.h. uns hat ein Kollege bei den Pausen abgelöst. Jetzt wird die Pausenablösung abgeschafft. Unser Vorgesetzter meint, dass wir die Pause weiter nehmen können, Verteilt 3x15 Minuten. Wir können uns irgendwo zurückziehen und eine Pause machen, und wenn jemand klingelt, müssen wir trotzdem hingehen. Ich denke, dass dadurch keine `richtige Pause` möglich wird.

Antwort:

Eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 4 ArbZG) liegt nur dann vor, wenn

1. die Ruhepause mindestens 15 Minuten beträgt und

2. die Beschäftigten über diese Zeit frei verfügen können und

3. der Zeitpunkt der Ruhepause bzw. zumindest ein Pausenkorridor innerhalb der die Ruhepause liegt (z.B. bei Pflegeberufen), vor Aufnahme der Arbeitsschicht festliegen.


Wenn der Arbeitgeber eine der drei v. g. Randbedingungen nicht gewährleistet, liegt keine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor. Der Arbeitgeber muss daher in Ihrem Fall gewährleisten, dass Sie Ihre Pause ungestört von Kunden, Publikumsverkehr oder sonstigen Störungen wahrnehmen können.


Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung ist unter der Nummer 4.2 Absatz 1 nachzulesen, dass bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten.


Weitere Informationen zu Pausenräumen, können der ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" entnommen werden.