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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen gibt es beim Inverkehrbringen persönlicher Schutzausrüstung?

KomNet Dialog 15922

Stand: 30.03.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Ich habe eine Frage zum Thema "Verkauf von Arbeitsschutzartikeln an Endkunden". Ich überlege den Schritt in die Selbstständigkeit und möchte gerne PSA-Artikel an gewerbliche Nutzer und Endkunden verkaufen. Hierzu ist eine Firmengründung geplant. Gibt es eine Unterscheidung in der Firmenstruktur, z.B. Fachhändler/Technischer Händler und/oder Baumärkte/Supermärkte/Onlinehandel (Vertrieb von unterschiedlichen Produktgruppen) hinsichtlich der ggf. zu erbringenden Beratungsdienstleistung, welche der Fachhändler/technischer Händler erbringen muss, oder ist eine Unternehmung wie oben (Online Shop/Internetvertrieb) dargestellt von der "Beratungsdienstleistung" befreit? Zur besseren Veranschaulichung folgendes Beispiel: Ich kaufe einen Lederhandschuh/Arbeitsschutzhandschuh bei einem Discounter bzw. im Internet: Ist der Inverkehrbringer verpflichtet, pro Paar oder Verkaufseinheit eine Baumusterprüfbescheinigung mit beizulegen? Ab wann gilt man als Fachhändler?

Antwort:

Anforderungen beim Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung - PSA sind in der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV festgelegt.

Danach darf persönliche Schutzausrüstung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3 der 8. ProdSV):

1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und

a. die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,

b .bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und

c. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat.

2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:

a. technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG,

b. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG,

c. bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,

d. bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitätssicherung.

3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.

Nähere Informationen dazu werden z.B.unter https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Produktsicherheit/Persoenliche-Schutzausruestungen/Persoenliche-Schutzausruestungen_node.html angeboten. Zu empfehlen ist, dass Sie sich ggf. an die zuständige Marktaufsichtsbehörde wenden und sich im Einzelfall beraten lassen. Die zuständige Marktaufsichtsbehörde erhalten Sie hier. Für den angegebenen Postleitzahlenbereich ist die Bezirksregierung Münster, Dezernat 55/56 zuständige Marktaufsichtsbehörde www.bezreg-muenster.nrw.de/startseite/abteilungen/abteilung5/Dez_55_56_Arbeitsschutz/Fachaufgaben/Geraete_Produktsicherheit/index.html Zu gewerberechtlichen Aspekten können wir keine Beratung anbieten. Diesbezügliche Auskünfte erteilt das Amt Ihrer Kommune, bei der Sie das Gewerbe anmelden müssen. Die örtlich zuständige IHK bietet ebenfalls Beratungen für Existenzgründer an.